Drittauskunft RV + 500,00 €-Grenze, Titulierung der ZV-Kosten zwingend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
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#11

12.02.2019, 10:25

Danke Anahid! Der Beitrag untermauert die Ansicht des GVZ, denn dort steht unter 2 II. im zweiten und dritten Spiegelstrich, dass unterschieden werden muss zwischen den Verfahrenskosten, die bis zur Titulierung angefallen sind und den Zwangsvollstreckungskosten. Letztere wären nach dem Beitrag auch im Falle einer anschließenden Titulierung per KFB nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dieser KFB wäre allein Gegenstand der ZV. :cry:
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Anahid
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#12

12.02.2019, 10:31

Ja, das tut mir leid. Aber ich kannte das bislang auch nur so, dass die titulierte Hauptforderung einschließlich der für die Titulierung erforderlichen Verfahrenskosten den Bagatellwert von 500,00 € überschreiten müssen (z.B. immer gut zu sehen an einem VB). Dass man da noch Titel "nachschieben" kann, wäre mir auch neu gewesen. Dass hier eine Vorrednerin geschrieben hat, dass das bei ihr geklappt hat, war dann wohl eher Glück. Ich denke, wenn der GV sich weigert, wirst Du da nicht weiterkommen. :ka
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#13

12.02.2019, 11:24

Das Vertrackte ist, dass der alte § 802l ZPO, auf den sich auch der verlinkte Beitrag bezieht, noch den Zusatz hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten enthielt, dass diese also nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand der ZV sind und diese ansonsten - ebenso wie die Zinsen - bei der Berechnung der 500,00 €-Grenze außen vor zu bleiben haben. Man wollte damals wohl vermeiden, dass der Gläubiger Zinsen auflaufen lässt oder ZV-Kosten produziert, um die Wertgrenze auszuhebeln. "Vollstreckende Ansprüche", "Verfahrenkosten" und "Kosten der Zwangsvollstreckung" wurden im Bericht des Rechtsausschusses zum § 802l ZPO näher erläutert. Da kann ich verstehen, dass der GVZ dann sagt, die ZV-Kosten haben auch im Falle einer späteren Titulierung außen vor zu bleiben, weil die ZPO das so regelt (zumindest bis 2016). Jetzt gibt es nur noch § 74a SGB X, auf den sich die Deutsche Rentenversicherung bezieht und dort heißt es nur "zu vollstreckende Ansprüche" ohne weitere Definition im dortigen Gesetz und die ZPO-Definition ist weggefallen. Da wurmt es mich schon, dass man jetzt quasi die inzwischen gestrichene ZPO-Vorschrift zur Auslegung der in der SGB-Vorschrift enthaltenen "zu vollstreckenden Ansprüche" heranzieht.
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#14

12.02.2019, 11:33

Tja.....ich versteh schon, dass Dich das wurmt. Aber wie oft werden bei mittlerweile geänderten Gesetzen alte Vorschriften herangezogen? Wie oft wird schon alleim im Hinblick auf das RVG auf die alte BRAGO verwiesen? Ist nichts anderes.
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silvester
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#15

12.02.2019, 11:37

Das vormals in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei jeder Vollstreckung möglich.
(BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZB 17/14 –,)
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mücki
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#16

12.02.2019, 12:02

wie Silvester und
§ 74 a SGB X Abs. 2 spricht nur von "zu vollstreckenden Ansprüchen" und nicht etwa von einer zu vollstreckenden Hauptforderung, sodass ich die Heranziehung dieses § nicht gelten lassen würde, wenn der Gesamtbetrag die 500 € übersteigt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#17

12.02.2019, 12:50

@Silvester: Danke für den Hinweis auf den Beschluss des BGH.
Inzwischen bin ich auf die Bundestags-Drucksache 18/9698 gestoßen, in der es Erläuterungen zur Streichung der damaligen Wertgrenze gibt. Dort heißt es unter anderem auf S. 23, 24:
Durch die der Änderung in § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO (vergleiche Buchstabe c)) entsprechende Änderung ist die Befugnis des Gerichtsvollziehers, zu dem Zweck von Ermittlungen hinsichtlich des Arbeitgebers des Schuldners, der vom Schuldner geführten Konten oder der vom Schuldner gehaltenen Kraftfahrzeuge Daten bei den zuständigen Behörden zu erheben oder diese um entsprechende Mitteilung zu ersuchen (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO), nicht mehr davon abhängig, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen. Diese Wertgrenze hat die Ermittlungsmöglichkeiten für Gläubiger geringerer Forderungen, wie sie insbesondere zwischen Verbrauchern und bei kleineren Unternehmen häufig vorliegen, eingeschränkt.
und weiter:
Auch weiterhin ist die Einholung der Drittauskünfte nur dann zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflichtzur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lassen, und nur soweit sie zur Vollstreckung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen im hier vorliegenden Fall vor.
Außerdem heißt es zu der vorstehend erwähnten Änderung in § 755 ZPO, wo ja für die Adressermittlung auch die 500,00 €-Wertgrenze galt:
Anders als für Gläubiger von Forderungen über 500 Euro bestand nach bisheriger Rechtslage für diese Gläubiger nicht die Möglichkeit, bei einer unergiebigen Meldeauskunft, etwa beispielsweise weil der Schuldner seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkam, den Aufenthaltsort über weitere behördliche Auskünfte zu ermitteln. Dadurch wurde die Durchführung der Zwangsvollstreckung für diese Gläubiger von Forderungen in geringerer Höhe erheblich erschwert. Zudem war die bisherige beschränkende Regelung durch unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich des Umfangs der für die Forderungshöhe berücksichtigenden Nebenforderungen in derPraxis mit Unklarheiten verbunden.
Ich werde einen letzten Versuch unternehmen, habe aber ehrlich gesagt keine große Hoffnung, dass sich der GVZ davon überzeugen lässt, dass allein auf die im SGB erwähnte "zu vollstreckende Forderung" abzustellen ist und keine weitergehende Auslegung seitens des GVZ oder der Rentenversicherung zu erfolgen hat, ob damit die Forderung gemeint ist, die insgesamt Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist oder nur die Positionen, die ausdrücklich im ursprünglichen Vollstreckungstitel betragsmäßig erfasst sind. Der GVZ hat, soweit ich weiß, auch zur Zusammensetzung der Forderung gar keine näheren Angaben ggü. der Rentenversicherung zu machen.
silvester
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#18

12.02.2019, 15:02

Ist der r Schuldner bei einem ordnungsgemäß bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und damit seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO), darf der GV auf Antrag des Gläubigers die Drittauskünfte einholen. Ob die zu vollstreckende Hauptforderung die Wertgrenze von 500 € gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung übersteigt, kann auf sich beruhen, weil die Wertgrenze in der seit dem 26. November 2016 gültigen Gesetzesfassung, die der Senat mangels einer Übergangsregelung zu berücksichtigen hat, ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 Rn. 5 f.) BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZB 78/16
Weigert sich der GV, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, bleibt nur die Erinnerung.
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#19

12.02.2019, 15:26

Nochmals vielen Dank!
Inzwischen habe ich noch das Justizministerialblatt NRW 2018 Nr. 21 durchgesehen. Dort findet sich in der GVGA eine Änderung in § 31 Abs. 4 S. 4:
"Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Ansprüche ankommt (siehe § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X bezüglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), sind die zu vollstreckenden Ansprüche desselben Gläubigers innerhalb eines Auftrages zusammenzurechnen, auch wenn sie in unterschiedlichen Urkunden tituliert sind."
§ 141 Abs. 1 S. 3 GVGA wurde ebenfalls geändert und verweist für das Auskunftsersuchen auf die angepasste Regelung in § 31 Abs. 4 S. 4 GVGA.
Ich bin hier durch verschiedene Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen gewandert und es gab wohl mal verschiedene Überlegungen, unter anderem auch § 74a SGB X im Wortlaut dem alten § 802l ZPO anzupassen, also dass die Kosten der ZV bei der Ermittlung der Wertgrenze außen vor zu bleiben haben (Drucksache 18/11613, dort Seite 9), aber das gibt die aktuelle Fassung eben gerade nicht her. Die hier zu beachtende Regelung in § 74a Abs. 2 SGB X spricht aktuell nur von "zu vollstreckenden Ansprüchen von mindestens 500,00 €".
Ich werde dann mal unter Hinweis auf den vorstehenden Beschluss des BGH, des LG Düsseldorf v. 03.04.2018, Az. 19 T 192/17 und des AG Wuppertal vom 15.05.2018, Az. 43 M 12/11 nochmals um Erledigung des Auskunftsersuchens bitten und auch auf das Justizministerialblatt Nr. 21 aus 2018 hinweisen. Falls das nicht klappt, bleibt wohl nur die Erinnerung.
Coco Lores
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#20

13.02.2019, 09:47

Ich drücke die Daumen, dass es klappt! Lass uns auf jeden Fall wissen, wie es weitergeht bei dir!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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