Drittauskunft RV + 500,00 €-Grenze, Titulierung der ZV-Kosten zwingend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
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#21

04.03.2019, 11:17

Es hat nicht geklappt. Der GVZ teilt mit, dass die von mir zitierten Urteile dort bekannt seien. Man möge ggf. eine Entscheidung im Erinnerungsverfahren herbeiführen.
silvester
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#22

04.03.2019, 12:25

Es gibt da einen neuen Gesetzentwurf:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1
Pitt
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#23

04.03.2019, 12:45

Danke silvester!
PostGretel
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#24

05.03.2019, 17:27

In dem Urteil ist hinsichtlich des MBs nur von den Kosten des Mahnverfahrens die Rede. Richtig ist aber, dass der gesamte mit dem VB festgesetzte Betrag zu "der Hauptforderung" gehört. Sprich: Auch ausgerechnete Zinsen sowie Nebenkosten, die mit dem VB tituliert wurden. Hier ein Ausschnitt aus dem Beschluss des LG Köln vom 14.04.14 (34 T 57/14):

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Bagatellgrenze des § 802l Abs. 1 S. 3 ZPO erreicht wurde, auch die titulierten Nebenforderungen und Zinsen zu berücksichtigen, da sie bereits im Vollstreckungsbescheid für die zurückliegende Zeit betragsmäßig ausgewiesen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 802l Rn 4)."
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PostGretel
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#25

05.03.2019, 17:30

P.S.: Merke gerade, dass ich ziemlich verschlafen bin. Habe leider nicht gemerkt, dass dieser Beitrag nicht nur eine Seite hat ... :oops:
ReFa seit 1987 :omi
silvester
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#26

15.03.2019, 14:27

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher" ist heute vom Bundesrat an die Ausschüsse verwiesen worden, wobei federführend der Rechtsausschuss ist.
silvester
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#27

21.07.2020, 17:54

Die Bagatellgrenze in § 74a SGB X (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren) ist gemäß der Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), in Kraft getreten am 01.07.2020, gestrichen worden.
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