Räumung und Vermieterpfandrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MarenW
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#1

18.10.2018, 13:21

Hallo an alle,

meine Kollegin sollte aus einem VU die Räumung beantragen, das VU beinhaltet auch rückständige Miete.

Meine Kollegin hat jetzt ein einfaches Schreiben an den GVZ gemacht und diesen mit der Räumung "nebst Geltendmachung des der Gläubigern gesetzlich zustehenden Vermieterpfandrechts (Berliner Räumung) sowie Verwertung körperlicher Sachen" beauftragt.

Nun wurde in Erfahrung gebracht, dass die "Schuldner" die Wohnung schon in einer Nacht und Nebelaktion verlassen haben und seit ca. 2 Wochen dort nicht mehr wohnen.

Da meine Kollegin ja die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts und Verwertung körperlicher Sachen beantragt hat, finde ich das ganze jetzt ein ziemlich "heißes Eisen".

Kann man denn beim GVZ das Vermiterpfandrecht und die Verwertung einfach zurück nehmen?

:thx
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Feldhamster
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#2

18.10.2018, 13:31

Haben die Schuldner denn Sachen in der Wohnung zurückgelassen oder alles mitgenommen?
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MarenW
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#3

19.10.2018, 08:42

Das weiß leider niemand so wirklich...
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mücki
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#4

19.10.2018, 08:46

Wie wäre es, kurzfristig mit dem Mandanten zu sprechen und dann ggf. den gesamten Auftrag zurückzunehmen?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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MarenW
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#5

19.10.2018, 08:59

Ich weiß jetzt schon, dass der Mandant das nicht will... die rückständige Miete sind auch nur 115 € und es geht ums Prinzip, wie er immer so schön sagt.

Kann man nicht einen Teil zurück nehmen?
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mücki
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#6

19.10.2018, 09:40

Fragen wir mal andersherum:

Was versprichst du dir von dem Auftrag, eine geräumte Wohnung zu räumen und dann auch noch auf das Vermieterpfandrecht zu verzichten?

Andersherum: Was spricht gegen die Ausübung des Vermieterpfandrechts?
Es gibt aus meiner Sicht nur zwei Möglichkeiten: Entweder in der Wohnung ist nur Müll und Dreck, dann muss der Vermieter den ohnehin (erstmal auf seine Kosten) entsorgen. ODER
Es gibt tatsächlich noch etwas "Wertvolles" dann würde dieses durch die Pfändung in die Händer des Vermieters gelangen.

Erfahrungsgemäß ist es allerdings in solchen Konstellationen ausgesprochen selten, dass es ausser Müll Dreck etwas in den betroffenen Wohnungen zu finden gibt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mieter so freundlich waren und extra für den Vermieter die rückständige Miete + Kosten der ZV dagelassen haben.
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#7

19.10.2018, 10:20

mücki hat geschrieben:
19.10.2018, 08:46
Wie wäre es, kurzfristig mit dem Mandanten zu sprechen und dann ggf. den gesamten Auftrag zurückzunehmen?


Den gesamten Auftrag würde ich nicht zurücknehmen. Wenn es ordnungsgemäß laufen soll, muss der Vermieter als Eigentümer durch den GV wieder in den Besitz der Wohnung gebracht werden, dass geht nur über Zwangsräumung.

Somit bliebe nur die Möglichkeit der Teilrücknahme des Vermieterpfandrechts und Verwertung. Wenn es dem Mandanten so sehr ums Prinzip geht, würde ich mit ihm reden, ob er den Auftrag vollständig weiterlaufen lassen will, um alle seine Rechte auszuschöpfen, einschließlich der ihn treffenden Kostenlast als Gläubiger.
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#8

19.10.2018, 12:31

mücki hat geschrieben:
19.10.2018, 09:40
Fragen wir mal andersherum:

Andersherum: Was spricht gegen die Ausübung des Vermieterpfandrechts?
.
Lt. Mandant lebt der SC vom Amt und hat auch nur sehr sporatisch alte Möbel gebracht.

MA weiß jetzt nicht was sinnvoller ist, ob Vermieterpfandrecht oder nicht. Gewöhnliche Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Kleidung etc fallen ja eh nicht darunter.



Wichtig wäre ihm nur die Wohnung zurück zu bekommen und so wenig wie möglich Kosten für ggf. Entsorgung zu haben.
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#9

19.10.2018, 13:20

Vermieterpfandrecht heißt doch, dass alle pfändbaren (Vermögens)gegenstände in der Wohnung zu belassen sind vom Schuldner und der Gläubiger sie verwerten kann.
Und bei der (kostengünstigeren) Berliner Räumung, so wie ihr sie beantragt habt, ist doch dieses Verbleiben der (Vermögens)gegenstände in der Wohnung gewollt.

Warum jetzt also das zurücknehmen?
Ich würde den Antrag an den GV so weiterlaufen lassen.
Die Entsorgungskosten treffen euren Mandanten sowieso. Dass sich der Erstattungsanspruch gegen den Schuldner insoweit irgendwann mal realisieren lässt, glaube ich nicht. In derartigen Fällen unserer Kanzlei war das zumindest bisher nie der Fall.
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mücki
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#10

19.10.2018, 13:40

Feldhamster hat geschrieben:
19.10.2018, 13:20
Vermieterpfandrecht heißt doch, dass alle pfändbaren (Vermögens)gegenstände in der Wohnung zu belassen sind vom Schuldner und der Gläubiger sie verwerten kann.
Und bei der (kostengünstigeren) Berliner Räumung, so wie ihr sie beantragt habt, ist doch dieses Verbleiben der (Vermögens)gegenstände in der Wohnung gewollt.

Warum jetzt also das zurücknehmen?
Ich würde den Antrag an den GV so weiterlaufen lassen.
Die Entsorgungskosten treffen euren Mandanten sowieso. Dass sich der Erstattungsanspruch gegen den Schuldner insoweit irgendwann mal realisieren lässt, glaube ich nicht. In derartigen Fällen unserer Kanzlei war das zumindest bisher nie der Fall.
Genau darauf wollte ich hinaus ... Lieber das Vermieterpfandrecht durchsetzen und vielleicht (wenn auch unwahrscheinlich) Glück haben. Die Müllentsorgung bleibt eh dem Vermieter vorbehalten.
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