Guten Morgen,
wir haben folgendes Problem: Wir haben einen Pfüb gegen einen ehemaligen Mandanten beantragt. Das Gericht hat auch mitgeteilt, dass der Pfüb erlassen wurde. Jetzt meldet sich für den Drittschuldner ein Anwalt und teilt mit, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Die an seinen Mandanten zugestellte Abschrift trage kein Aktenzeichen und keine Unterschrift des Rechtspflegers. Er halte den Pfüb daher nicht für wirksam. Seinem Mandanten wurde nur eine beglaubigte Kopie unseres Antrages zugestellt.
Hat dazu irgendjemand eine Idee?
Drittschuldner weist Pfüb zurück
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Im Zöller steht unter § 829, Rn 6, dass der Beschluss vom Rechtspfleger unterschrieben werden muss. ...ein nicht unterzeichneter Beschluss ist unwirksam (vgl. BGH MDR 98, 298 = NJW 98, 609). Der Anwalt hat mit seiner Auffassung offensichtlich recht.
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Für die Wirksamkeit des Pfübs ist eine Zustellung an den Schuldner nicht erforderlich. Es zählt einzig und allein die Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner. Wenn an dieser Zustellung nichts zu bemängeln ist, dann ist der Pfüb wirksam.Anni0803 hat geschrieben: ↑16.10.2018, 08:30Guten Morgen,
wir haben folgendes Problem: Wir haben einen Pfüb gegen einen ehemaligen Mandanten beantragt. Das Gericht hat auch mitgeteilt, dass der Pfüb erlassen wurde. Jetzt meldet sich für den Drittschuldner ein Anwalt und teilt mit, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Die an seinen Mandanten zugestellte Abschrift trage kein Aktenzeichen und keine Unterschrift des Rechtspflegers. Er halte den Pfüb daher nicht für wirksam. Seinem Mandanten wurde nur eine beglaubigte Kopie unseres Antrages zugestellt.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Wenn du das nachlesen möchtest: Stöber Forderungspfändung 15. Auflage Rd-Nr. 538.
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Jo, hast Recht. Habe ich überlesen. Ich nehme alles zurück.
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Ging mir erst auch soAliceImWunderland hat geschrieben: ↑16.10.2018, 09:55Jo, hast Recht. Habe ich überlesen. Ich nehme alles zurück.