Drittschuldner weist Pfüb zurück

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anni0803
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#1

16.10.2018, 08:30

Guten Morgen,

wir haben folgendes Problem: Wir haben einen Pfüb gegen einen ehemaligen Mandanten beantragt. Das Gericht hat auch mitgeteilt, dass der Pfüb erlassen wurde. Jetzt meldet sich für den Drittschuldner ein Anwalt und teilt mit, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Die an seinen Mandanten zugestellte Abschrift trage kein Aktenzeichen und keine Unterschrift des Rechtspflegers. Er halte den Pfüb daher nicht für wirksam. Seinem Mandanten wurde nur eine beglaubigte Kopie unseres Antrages zugestellt.

Hat dazu irgendjemand eine Idee?
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#2

16.10.2018, 08:58

Im Zöller steht unter § 829, Rn 6, dass der Beschluss vom Rechtspfleger unterschrieben werden muss. ...ein nicht unterzeichneter Beschluss ist unwirksam (vgl. BGH MDR 98, 298 = NJW 98, 609). Der Anwalt hat mit seiner Auffassung offensichtlich recht.
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#3

16.10.2018, 09:49

Anni0803 hat geschrieben:
16.10.2018, 08:30
Guten Morgen,

wir haben folgendes Problem: Wir haben einen Pfüb gegen einen ehemaligen Mandanten beantragt. Das Gericht hat auch mitgeteilt, dass der Pfüb erlassen wurde. Jetzt meldet sich für den Drittschuldner ein Anwalt und teilt mit, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Die an seinen Mandanten zugestellte Abschrift trage kein Aktenzeichen und keine Unterschrift des Rechtspflegers. Er halte den Pfüb daher nicht für wirksam. Seinem Mandanten wurde nur eine beglaubigte Kopie unseres Antrages zugestellt.

Hat dazu irgendjemand eine Idee?
Für die Wirksamkeit des Pfübs ist eine Zustellung an den Schuldner nicht erforderlich. Es zählt einzig und allein die Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner. Wenn an dieser Zustellung nichts zu bemängeln ist, dann ist der Pfüb wirksam.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#4

16.10.2018, 09:50

Es hat doch der Anwalt des Drittschuldners moniert.
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#5

16.10.2018, 09:54

Wenn du das nachlesen möchtest: Stöber Forderungspfändung 15. Auflage Rd-Nr. 538.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#6

16.10.2018, 09:55

samsara hat geschrieben:
16.10.2018, 09:50
Es hat doch der Anwalt des Drittschuldners moniert.
Jo, hast Recht. Habe ich überlesen. :angst Ich nehme alles zurück.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#7

16.10.2018, 09:55

AliceImWunderland hat geschrieben:
16.10.2018, 09:55
samsara hat geschrieben:
16.10.2018, 09:50
Es hat doch der Anwalt des Drittschuldners moniert.
Jo, hast Recht. Habe ich überlesen. :angst Ich nehme alles zurück.
Ging mir erst auch so :knutsch
Anni0803
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#8

16.10.2018, 11:47

Ok, danke für die Antworten. Also muss ich mich nun ans Gericht wenden und die müssen dem Drittschuldner dann den Pfüb erneut zustellen? Wer trägt die Zustellungskosten dafür?
Jara
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#9

16.10.2018, 11:50

Ich würde den Rechtspfleger anrufen und um Rat fragen!
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