Hallo,
ich bin neu hier und hätte direkt eine Frage:
In einer notariellen Angelegenheit haben wir seinerzeit versucht, aus der Kostenrechnung des Notars zu vollstrecken. Die ZV verlief erfolglos.
Nun haben wir einen Hinweis vom GVZ bekommen, dass Ende der Woche Grundbesitz des Schuldners versteigert werden soll und aller Voraussicht nach ein erheblicher Mehrerlös erzielt werden wird.
Wie geht man denn hier jetzt vor? Ich habe das Gerichts-Az. der Versteigerung vorliegen. Stehe ziemlich auf den Schlauch, da wir sowas in der Art noch nie hatten. Ich hab zuerst an ein Zahlungsverbot gedacht oder liege ich da komplett falsch? Aber muss ich dann nicht einen Drittschuldner angeben? Vielleicht könnt ihr mir einen kurzen Hinweis geben
LG
Katharina F
Zahlungsverbot / Zwangsversteigerung
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Ende der Woche ist natürlich sehr kurzfristig. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist nicht notwendig. Ihr müsst jetzt eure Forderung zum Zwangsversteigerungsverfahren anmelden und sicherheitshalber auf jeden Fall noch einnmal eine Anmeldung der Forderung zum Verteilungstermin machen, damit diese bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werden kann.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Danke, das hilft mir schon ein gutes Stück weiter.AliceImWunderland hat geschrieben: ↑15.10.2018, 13:08Ende der Woche ist natürlich sehr kurzfristig. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist nicht notwendig. Ihr müsst jetzt eure Forderung zum Zwangsversteigerungsverfahren anmelden und sicherheitshalber auf jeden Fall noch einnmal eine Anmeldung der Forderung zum Verteilungstermin machen, damit diese bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werden kann.
Gibt es für eine solche Anmeldung einen Formularzwang? Sorry für die etwas dämliche Frage
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Wenn für die Forderung noch keine Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, genügt eine Anmeldung nicht. Es müsste ein Beitritt erfolgen, falls dies zeitlich noch möglich ist.
Falls nicht kann der Übererlös erst nach der Zuschlagserteilung gepfändet werden.
S. Geiselmann
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