Zustellung Urteil im Parteibetrieb zur Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Moschele11
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#1

15.10.2018, 09:34

Hallo alle zusammen,

bestimmt könnt Ihr mir helfen: Ich bin etwas unsicher in der Frage der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils durch den Gerichtsvollzieher.

Wir möchten die Sicherungsvollstreckung einleiten. Hierzu ist ja die Zustellung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) erforderlich. Die Gegenseite wird nicht mehr anwaltlich vertreten, deshalb möchten wir die Zustellung über den Gerichtsvollzieher veranlassen.

Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?

Da ich keinen Fehler machen möchte, bin ich für Eure Hilfestellung dankbar.

Liebe Grüße vom Moschele
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#2

15.10.2018, 09:50

Moschele11 hat geschrieben:
15.10.2018, 09:34
Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?
Genau so ist das. Die vollstreckbare an den GV; ich füge immer noch eine beglaubigte Kopie für die Zustellung bei und die vollstreckbare erhältst Du dann mit der Zustellungsurkunde zurück.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Moschele11
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#3

15.10.2018, 09:52

..danke Dir, liebe Anahid!!!!!

Moschele
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sh161
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#4

15.10.2018, 10:39

Anahid hat geschrieben:
15.10.2018, 09:50
Moschele11 hat geschrieben:
15.10.2018, 09:34
Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?
Genau so ist das. Die vollstreckbare an den GV; ich füge immer noch eine beglaubigte Kopie für die Zustellung bei und die vollstreckbare erhältst Du dann mit der Zustellungsurkunde zurück.
Und wenn man die beglaubigte nicht beifügt, wird sie vom GVZ erstellt, der das dann auch zusätzlich abrechnet. ;)
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