Hallo alle zusammen,
bestimmt könnt Ihr mir helfen: Ich bin etwas unsicher in der Frage der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils durch den Gerichtsvollzieher.
Wir möchten die Sicherungsvollstreckung einleiten. Hierzu ist ja die Zustellung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) erforderlich. Die Gegenseite wird nicht mehr anwaltlich vertreten, deshalb möchten wir die Zustellung über den Gerichtsvollzieher veranlassen.
Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?
Da ich keinen Fehler machen möchte, bin ich für Eure Hilfestellung dankbar.
Liebe Grüße vom Moschele
Zustellung Urteil im Parteibetrieb zur Sicherungsvollstreckung
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Genau so ist das. Die vollstreckbare an den GV; ich füge immer noch eine beglaubigte Kopie für die Zustellung bei und die vollstreckbare erhältst Du dann mit der Zustellungsurkunde zurück.Moschele11 hat geschrieben: ↑15.10.2018, 09:34Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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..danke Dir, liebe Anahid!!!!!
Moschele
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Und wenn man die beglaubigte nicht beifügt, wird sie vom GVZ erstellt, der das dann auch zusätzlich abrechnet.Anahid hat geschrieben: ↑15.10.2018, 09:50Genau so ist das. Die vollstreckbare an den GV; ich füge immer noch eine beglaubigte Kopie für die Zustellung bei und die vollstreckbare erhältst Du dann mit der Zustellungsurkunde zurück.Moschele11 hat geschrieben: ↑15.10.2018, 09:34Frage: Schicke ich dem GVZ die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung oder nur die beglaubigte Abschrift? Ich weiß natürlich, dass man die vollstreckbare nie aus der Hand gibt, allerdings meine ich, dass der GVZ eine beglaubigte Abschrift erstellt, die er dann zustellt. Er reicht uns dann die vollstreckbare mit Zustellungsnachweis wieder zurück, oder?