Haftung ist gegeben, dass sehe ich schon auch so, aber solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung einwendet, sollte man doch trotzdem noch den VB vom Mahngericht bekommen, oder nicht? Das Mahngericht prüft doch keine Verjährung.
Mein bisheriger RA hätte das zumindest versucht...
WS MB zurückgenommen - Fristen VB?
- Anahid
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Vom Mahngericht gibt es hier rein gar nichts, da das Verfahren bereits im streitigen Verfahren war. Wenn überhaupt könnte der VB beim Streitgericht beantragt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- mücki
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Wenn über das Vermögen des Mandanten zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann können sie die Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Wenn also einen tiutlieren könnte, dann der InsVw.
Wenn das Verfahren bereits beim streitigen Gericht anhängig war, wäre nach wie vor zu prüfen, wann denn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da dann ggf. § 240 ZPO greift, natürlich nur, wenn das Verfahren nicht schon auf die eine oder andere Art beendet war. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu prüfen, ob es eine starke vorläufige Verwaltung war. Ich sehe daher hier erstmal gar nicht soviele Anhaltspunkte für ein Haftungsproblem. Nur müsste man eben mal bestimmte Sachen abklären, u.a. auch den Punkt, wann der Mandant denn z.B. i.d.R. seine Rechnungen an euch gezahlt hat (pünktlich, mit Verspätung, nach Mahnung ...)
P.S. Und vor allem ... Ihr glaubt doch nicht ernsthaft, dass ein Insolvenzverwalter wegen einer möglicherweise verjährten Forderung irgendwelche Haftungsansprüche ggü. den vormaligen Bevollmächtigten geltend macht? Ich würde daher - nach der Recherche der o.g. Punkte - dem InsVw ganz entspannt ein Schreiben schicken, wie der Stand in der Sache ist und fertig. Ggf. könnt ihr dann noch schreiben, dass aufgrund der zweifelhaften solvenz des Mandanten die Angelegenheit nicht weiter verfolgt wurde.
Wenn das Verfahren bereits beim streitigen Gericht anhängig war, wäre nach wie vor zu prüfen, wann denn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da dann ggf. § 240 ZPO greift, natürlich nur, wenn das Verfahren nicht schon auf die eine oder andere Art beendet war. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu prüfen, ob es eine starke vorläufige Verwaltung war. Ich sehe daher hier erstmal gar nicht soviele Anhaltspunkte für ein Haftungsproblem. Nur müsste man eben mal bestimmte Sachen abklären, u.a. auch den Punkt, wann der Mandant denn z.B. i.d.R. seine Rechnungen an euch gezahlt hat (pünktlich, mit Verspätung, nach Mahnung ...)
P.S. Und vor allem ... Ihr glaubt doch nicht ernsthaft, dass ein Insolvenzverwalter wegen einer möglicherweise verjährten Forderung irgendwelche Haftungsansprüche ggü. den vormaligen Bevollmächtigten geltend macht? Ich würde daher - nach der Recherche der o.g. Punkte - dem InsVw ganz entspannt ein Schreiben schicken, wie der Stand in der Sache ist und fertig. Ggf. könnt ihr dann noch schreiben, dass aufgrund der zweifelhaften solvenz des Mandanten die Angelegenheit nicht weiter verfolgt wurde.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Das ist doch abgeschlossen duch die Rücknahme des Widerspruchs.Jara hat geschrieben: ↑16.10.2018, 11:48Guten Morgen,
ich versteh nicht was damals 2015 passiert ist, gab es denn ein Aktenzeichen des Landgerichts (streitiges Verfahren) und kam von dort die Aufforderung den Anspruch zu begründen?
Dann müsste jetzt dieses Verfahren noch zum Abschluss gebracht werden, oder?
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Das streitige Verfahren ist durch Rücknahme des Widerspruchs beendet. Es kann dann nur noch der VB erlassen werden, welcher vom Rpfl. des Streitgericht zu erlassen ist. Dieser muss binnen 6 Monaten beantragt werden (§701 i.V.m. §696 IV S.3 ZPO).
Es müsste daher ein neuer MB beantragt werden. Wenn die Gegenseite aber dann die Einrede der Verjährung erhebt dürfte Schluss sein.
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Also, danke für eure Hilfe.
Wir haben darüber gesprochen und mein Chef sagte, dass das damals an die Mandanten zurückgegeben wurde, weil die die Vollstreckung selbst machen wollten. Da wäre er sich ganz sicher. Das haben wir dem Verwalter so mitgeteilt. Mal schauen, ob da jetzt noch was kommt.
Die ganze Insolvenz und das Verfahren, was dazu geführt hat, ist auch so ein riesiges Chaos. Der ehemalige Mandant hat Millionen von Steuern hinterzogen und zig Gesellschaften gegründet zur Geldwäsche... Echt Wahnsinn, was da alles abging.
Wir haben darüber gesprochen und mein Chef sagte, dass das damals an die Mandanten zurückgegeben wurde, weil die die Vollstreckung selbst machen wollten. Da wäre er sich ganz sicher. Das haben wir dem Verwalter so mitgeteilt. Mal schauen, ob da jetzt noch was kommt.
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