Pfändung Übererlös beim Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#1

11.10.2018, 14:35

Hallo!

folgende Konstellation

Zwangsversteigerung ist erfolgt. Zuschlag an X.
Wir haben ZwSihyp im 2. Rang eingetragen.
im 1. Rang steht die Bank, die nun nach erfolgtem Zuschlag dem Gericht mitteilt, auf einen Teil ihrer angemeldeten Forderung zu verzichten.

Dieser "Übererlös" = der Teil, auf den die Bank verzichtet, wird nicht automatisch uns bzw. noch nachfolgenden Gläubigern zugeschlagen, sondern steht der Schuldnerin zu.

Ich möchte nun kurzfristig Vorpfändung bzw. PfüB machen.

Das Gericht ist NICHT Drittschuldner, das habe ich mir bereits erlesen.

Aber wie formuliere ich, dass ich den Schuldner auch gleichzeitig als Drittschuldnerin habe?
Wie formuliere ich meinen Anspruch ??


Liebe Grüße
Kaltforelle
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

11.10.2018, 18:50

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#3

12.10.2018, 09:55

Ja, das hatte ich auch gelesen,
aber Theorie ist etwas anders als die Praxis.

D.h. ich gebe keinen Drittschuldner an.
Das vorläufige Zahlungsverbot lasse ich an die Schuldnerin zustellen, wobei ich aber den Ausdruck "Zahlungsverbot" nicht treffend finde. Weil die Schuldnerin ja nur AUFGEFORDERT wird, sich jeder Verfügung über die bezeichnete Forderung zu enthalten.

Ebenso habe ich Probleme beim Pfüb: "Zur Einziehung überwiesen" kann ich ja nicht ankreuzen. Ich setze halt mein Kreuz bei "an Zahlung statt überwiesen". Ob das richtig ist?

Eine Aufforderung nach 840 ZPO brauche ich auch nicht.

Anspruch G ist ja wegen fehlendem Drittschuldner auch nicht möglich, sondern ich muss es wohl als gesonderte Anlage machen.

Bin mal gespannt, ob mein gebastelter Anspruch so durchgeht :)

Aber vielen Dank !!!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

12.10.2018, 10:45

Wie kommst Du darauf, dass Du keinen Drittschuldner angibst? Drittschuldner ist der Ersteher, also der, der das Grundstück bei der Versteigerung erhalten hat.

IWW hat doch einen Muster-PfÜB angegeben (auch wenn der noch nicht auf dem neuen Formular ist, kann man daraus durchaus ersehen, was wo einzutragen ist).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#5

12.10.2018, 13:01

Hallo,

ich sehe das anders.
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Eigentümererlöspfandrecht aufgegeben. BGH, Urteil vom 27.4.2012 - V ZR 270/10, Rpfleger 2012, 452.
Es ist daher der Löschungsanspruch durch Anmeldung zum Teilungstermin geltend zu machen.

S. Geiselmann
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#6

15.10.2018, 13:36

@Anadhi:
Wir sind schon ein Stück weiter. Die Verteilung steht an.

@Geiselmann:
ich sehe das anders.
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Eigentümererlöspfandrecht aufgegeben. BGH, Urteil vom 27.4.2012 - V ZR 270/10, Rpfleger 2012, 452.
Es ist daher der Löschungsanspruch durch Anmeldung zum Teilungstermin geltend zu machen.
?
Das verstehe ich nun gar nicht.
Wenn die Bank aus der angemeldeten Forderung teilweise verzichtet, geht dieser Verzichtsteil doch als Eigentümergrundschuld durch, oder?
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#7

15.10.2018, 18:21

Durch den Zuschlag ist die Grundschuld bereits erloschen.
Eine Eigentümergrundschuld kann gar nicht entstehen aus einer erloschenen Grundschuld.
Der Erlösanteil der infolge Verzichts an die Vormaligen Eigentümer auszukehren wäre ist mit dem gesetzlichen Löschungsanspruch belastet.
Durch die Anmeldung des Löschungsanspruchs muss der Erlösanteil zugunsten des Gläubigers der Zwangssicherungshypothek und des vormaligen Eigentümers hinterlegt werden.

Nur wenn beide zustimmen darf die Hinterlegungsstelle auszahlen.
Stimmt der vormalige Eigentümer der Auszahlung nicht zu, kann dessen Zustimmung gepfändet werden.


S. Geiselmann
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#8

09.01.2019, 12:09

Update:
Ich hatte ohne Drittschuldner gepfändet:
… diejenigen Forderungen und Ansprüche, welche genanntem Schuldner aus dem Übererlös. Mehrerlös und nicht in Anspruch genommenen Versteigerungserlösen von Gläubigern aus ihren eingetragenen Grundpfandrechten und Grundschulden aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners …., AZ: ….., zustehen.



Es war nach uns wohl kein weiterer Gläubiger im Grundbuch eingetragen.

Ging problemlos durch. Ich musste die Zustellung des PfüBs an die Schuldnerin dem ZV-Gericht nachweisen und schwupps, hatte ich das Geld :)
Antworten