nachträglicher Nichtberücksichtigungsantrag PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ayla
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#1

09.10.2018, 16:23

Hallo,

wir vertreten eine Bank und haben gegen den Schuldner den Erlass eines PfÜB beantragt. Der ist auch durchgegangen. Im Antrag hatten wir das Zusammenrechnen zweier Einkommen beantragt, da der Schuldner diese so bei seiner Selbstauskunft zum Kreditantrag angegeben hatte. Wie sich nun herausstellte, war er bei dem einen Arbeitgeber nie beschäftigt. Nun haben wir von dem anderen Arbeitgeber Lohnabrechnungen übersandt bekommen. Demnach verdient der Schuldner 2.000,00 € bei Steuerklasse 5. Kein Kinderfreibetrag. Er muss bei Steuerklasse 5 ja nun verheiratet sein. Eine Vermögensauskunft liegt uns nicht vor. Kann ich nun einen nachträglichen Nichtberücksichtigungsantrag stellen? Reicht als Nachweis die Lohnabrechnung aus? Einen anderen Nachweis habe ich nicht. Aber man kann ja nur die Steuerklasse 5 haben, wenn man verheiratet ist. Und normalerweise impliziert dies ja auch, dass die Ehefrau ein wesentlich höheres Einkommen haben muss. Sonst macht normalerweise diese Steuerklassenwahl ja keinen Sinn. Muss man ja beim Jahresausgleich sonst viel nachzahlen. Also wäre es "lebensfremd" (als Argument)?

Danke bereits an dieser Stelle für Eure Hilfe.

LG, Ayla
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AliceImWunderland
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#2

10.10.2018, 08:30

Deine Argumentation ist schon ganz gut. Man kann davon ausgehen, dass bei Steuerklasse 5 der Schuldner verheiratet ist und ein niedrigeres Einkommen hat, als der andere Partner. So würde es zumindest jeder verständige Arbeitnehmer tun. Ob die Lohnabrechnung als Nachweis dafür ausreicht, liegt wohl im Ermessen des Rechtspfegers. Ich würde es auf jeden Fall versuchen. Wenn es nicht klappt, dann bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als die VA zu beantragen bzw. eine Ergänzung einer bereits abgegebenen VA. Aber ich würde es erst einmal mit der Lohnabrechnung versuchen. Der Schuldner wird vom Gericht eine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, dann kann er seine Bedenken äußern, wenn es denn welche gibt.
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mücki
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#3

10.10.2018, 10:16

Aus eigener Erfahrung:
Ihr könnt grundsätzlich erstmal alles vortragen, auch "Schüsse ins Blaue". Da der Schuldner ohnehin gehört wird, kann er - so eure Vermutungen nicht stimmen sollten - diesen ja dann, ggf. auch mit Belegen, entgegentreten. Ich habe das selbst vor einiger Zeit sehr erfolgreich praktiziert und wir hatten noch nicht einmal irgendwelche Lohnbescheinigungen oder sonst irgendwelche wirklich stichhaltigen Dokumente. Ich habe im Prinzip nur aufgrund von Behauptungen/Schlussfolgerungen den begehrten Nichtberücksichtigungsbeschluss bekommen. U.a. auch, weil der Schuldner zwar alles mögliche vorgetragen hat, sich aber nichts davon auf unseren Antrag bezog.

Wobei ich vorliegend empfehlen würde, in der Formulierung darauf zu achten, nicht von einer Ehefrau zu sprechen :wink:
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Ayla
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#4

10.10.2018, 10:22

Vielen Dank für Eure Antworten. Dann werde ich das so nun gleich einmal versuchen.


@mücki ;)
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Ayla
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#5

12.10.2018, 08:42

Eine Frage habe ich noch: Wie viele Ausfertigungen (beglaubigte oder einfache Abschriften) muss ich ans Gericht schicken? Wie beim PfÜB? Müssen die Anlagen nur ans Gericht oder auch an die Abschriften? Habe so einen Antrag noch nie gestellt.

Vielen Dank :)
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mücki
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#6

12.10.2018, 09:44

Guten Morgen,
ich habe seinerzeit nur eine Ausfertigung des Antrages für das Gericht gemacht und eine Abschrift für den Schuldner beigefügt. Da ich keine Monierung o.ä. erhalten habe, gehe ich davon aus, dass dies ausreichend ist.
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AliceImWunderland
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#7

12.10.2018, 10:23

Genauso mache ich es auch. Es gibt ja keine anderen Beteiligten, außer Gericht und Schuldner.
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