Hallo,
im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage wurde Vergleich dahingehend geschlossen, dass nach Auszahlung einbehaltener Pfändungsbeträge an die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgehoben wird. Die Auszahlung der Pfändungsbeträge ist erfolgt. Kann ich jetzt unter Vorlage des Auszahlungsbeleges und des Vergleichsbeschlusses die Aufhebung der Pfändung beantragen?. (Benötigt der Vergleichsbeschluss einen Zustellnachweis?)
Danke für Hilfe
Aufhebung Lohnpfändung
- Sprengmann
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Der Vergleich muss doch von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden sein?! Also ja er benötigt einen Zustellnachweis.
Und ja, dann kannst du unter Vorlage des Auszahlungsbelegs die Aufhebung der Pfändung beantragen.
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Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Wir stellen eigentlich nur die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleiches zu - hier dürfte jedoch kein vollstreckungsfähiger Titel für unseren Mandanten (Schuldner) vorliegen??
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Ist es der genaue Wortlaut des Vergleichstextes? Oder steht da so in etwa: "Die Gläubigerin ist verpflichtet, nach Auszahlung einbehaltener Pfändungsbeträge die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einzustellen....."?Sprengmann hat geschrieben: ↑09.10.2018, 13:35dass nach Auszahlung einbehaltener Pfändungsbeträge an die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgehoben wird.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Vergleichstext: ... die Beteiligten sind sich einig, dass nach Auszahlung ... die Zwangsvollstreckung aus dem VU aufgehoben wird.
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OK, also zu deiner ersten Frage: ja, der Vergleichsbeschluss benötigt einen Zustellnachweis. Habt Ihr schon von Anwalt zu Anwalt zugestellt?
Mein erstes Handeln wäre jetzt, den Gläubiger unter Einreichung der Zahlungsbelege aufzufordern, die Pfändung aufzuheben. Wenn der Gläubiger das nicht macht, dann habt Ihr in meinen Augen ein kleines Problem. Bzw. es könnte zum Problem werden. Aus dem Vergleichstext geht nicht eindeutig hervor, dass die Gläubigerin verpflichtet ist, die Pfändung aufzuheben. Da steht nur drin, dass sich die Parteien einig sind, dass die Pfändung aufgehoben werden soll.
Ich weiß, das ist Korintenkackerei. Aber so einen ähnlichen Fall hatten wir vor einiger Zeit schon mal. Da ging es wohl um die Beseitigung von Gegenständen. Für den Gerichtsvollzieher war es kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Das Gericht war der gleichen Meinung. Denn aus dem Vergleich ging nicht hervor, dass die Schuldnerin dazu verpflichtet ist, die Gegenstände zu beseitigen. Da stand nur, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die Gegenstände beseitigt werden sollen. Einigkeit ist noch keine Handlungsverpflichtung.
Okay, man muss ja nicht immer so ein Pech haben. Wie gesagt, erst einmal den Gläubiger auffordern, die Pfändung aufzuheben. Wird schon gut gehen.
Mein erstes Handeln wäre jetzt, den Gläubiger unter Einreichung der Zahlungsbelege aufzufordern, die Pfändung aufzuheben. Wenn der Gläubiger das nicht macht, dann habt Ihr in meinen Augen ein kleines Problem. Bzw. es könnte zum Problem werden. Aus dem Vergleichstext geht nicht eindeutig hervor, dass die Gläubigerin verpflichtet ist, die Pfändung aufzuheben. Da steht nur drin, dass sich die Parteien einig sind, dass die Pfändung aufgehoben werden soll.
Ich weiß, das ist Korintenkackerei. Aber so einen ähnlichen Fall hatten wir vor einiger Zeit schon mal. Da ging es wohl um die Beseitigung von Gegenständen. Für den Gerichtsvollzieher war es kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Das Gericht war der gleichen Meinung. Denn aus dem Vergleich ging nicht hervor, dass die Schuldnerin dazu verpflichtet ist, die Gegenstände zu beseitigen. Da stand nur, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die Gegenstände beseitigt werden sollen. Einigkeit ist noch keine Handlungsverpflichtung.
Okay, man muss ja nicht immer so ein Pech haben. Wie gesagt, erst einmal den Gläubiger auffordern, die Pfändung aufzuheben. Wird schon gut gehen.
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Ich werde es versuchen. Danke für die Hilfe
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