2 x RA-Gebühren im Formular, obwohl nur Abgabe VA beauftragt wurde

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rehlein39
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#1

08.10.2018, 16:28

Hallo Ihr Lieben,
habe eine ZV-Akte auf den Tisch bekommen, die abgeschlossen werden soll. Es wurde im ZV-Auftrag nur Abgabe der VA ohne vorherigen Pfändungsversuch beantragt sowie Einholung von Drittauskünften.
ZV verlief erfolglos, beim Schuldner ist nichts zu holen und ich soll jetzt mit Mandant abrechnen. M.E. kann nur eine RA-Gebühr für den Antrag auf Abgabe der VA abgerechnet werden. Jetzt ist aber aufgefallen, dass im Formular im Modul Q RA-Kosten für die Abgabe der VA und für einen ZV-Auftrag angegeben sind. Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Rechnung auch nur eine Gebühr für Übermittlung des VVz sowie für die Einholung von Drittauskünften angegeben.

Meine Chef meint aber, wenn im Formular zwei RA-Gebühren angegeben sind, bekommt er auch zwei - das ist doch aber falsch, oder hab ich einen Denkfehler?

Rehlein
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Tigerle
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#2

08.10.2018, 16:52

Für die Einholung von Drittauskünften bekommt man auch eine Gebühr gem. 3309

LG Frankfurt, Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16
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Crydea
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#3

08.10.2018, 16:56

Gut zu wissen...

Eine Frage: wenn ich das bei einem Mandanten mit RSV dann richtig abrechne, dann sind auch gleich zwei von drei Maßnahmen weg, oder?

LG
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#4

08.10.2018, 16:59

Ich weiß nicht wie es die Versicherung sieht, aber ich denke ja, 2 x Gebühren = 2 Maßnahmen.
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Rehlein39
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#5

08.10.2018, 17:07

:thx Tigerle - habe ich wieder was dazu gelernt :oops:
silvester
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#6

08.10.2018, 17:10

Es gibt nur eine Gebühr!

Bei der Erteilung eines Auftrages zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO handelt es sich um keine besondere Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG, da diese dem vorangegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzuordnen ist.
AG Pirna, Beschluss vom 20.09.2017, 1 M 2363/17; LG Memmingen, Beschluss vom 14.9.2017 – 44 T 1097/17 – (DGVZ 2018, 18)
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#7

09.10.2018, 09:00

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 09512.html

Hier finde ich die Argumentation sehr gelungen. Da es höchst richterlich noch nicht entschieden ist, kann man wohl beides vertreten.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
silvester
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#8

09.10.2018, 15:32

Die Argumentation ist m.E. nicht schlüssig.
Interessanter ist die Entscheidung des LG Itzehoe:
https://www.juris.de/perma?d=KORE548562018
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Tigerle
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#9

10.10.2018, 07:53

silvester hat geschrieben:
09.10.2018, 15:32
Die Argumentation ist m.E. nicht schlüssig.
Interessanter ist die Entscheidung des LG Itzehoe:
https://www.juris.de/perma?d=KORE548562018
Ich habe leider kein Juris, könntest Du die Entscheidung näher bezeichnen, damit ich diese auch anderweitig suchen kann. :thx
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AliceImWunderland
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#10

10.10.2018, 08:16

Da die Sache höchstrichterlich bisher nicht entschieden wurde, berechne ich die Gebühr für die Einholung der Drittauskünfte nur dann, wenn auch tatsächlich die Drittauskünfte eingeholt wurden.
Der Gerichtsvollzieher macht es ja genau so.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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