Gemeint ist:
LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 4 T 78/18 – Rpfleger 2018, 485
Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802 l ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach RVG VV 3309 aus, da dieser Antrag gebührenrechtlich keine besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt.