Erklärung vorläufige Vollstreckbarkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Blueberry

#1

19.09.2018, 12:36

Hallo zusammen,
ich habe mal eine "kleine Zusammenfassung" gemacht hins. der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen:

Voraussetzung:
- Endurteile gem. § 300 I ZPO, die nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden, müssen in der Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO) grundsätzlich für „vorläufig vollstreckbar“ erklärt werden, s. § 704 ZPO.

Definition:
- Vollstreckung der obsiegenden Partei bei der unterlegenen Partei schon vor Rechtskraft des Urteils
- im Falle der Abänderung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz kann der Schuldner das, was ihm – im Ergebnis zu Unrecht – vollstreckt wurde, natürlich vom Gläubiger zurückverlangen,
Gläubiger ist somit schadensersatzpflichtig, § 717 ZPO

Zweck:
- es soll verhindert werden, dass die unterlegene Partei nur ein Rechtsmittel einlegt, um die Zahlung/Erbringung der Leistung zu verzögern oder das Vermögen in der Zwischenzeit beiseite schaffen zu können

keine vorläufige Vollstreckbarkeit:
- mit Verkündung rechtskräftige Urteile z. B. Revisionsurteile des BGH
- Urteile in Ehe- u. Kindschaftssachen, Zwischenurteile
- weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, z. B. Vollstreckungsbescheide

Vorläufige Vollstreckbarkeit mit und ohne Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung § 708 Nr. 1 – 3 ZPO:
- Urteile gem. § 708 ZPO, z. B. Anerkenntnisurteil, Versäumnisurteil
- Tenor: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

ebenfalls ohne SHL des Gläubigers: § 708 Nr. 4 – 11 ZPO:
Hier kann aber der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden, indem er selbst entsprechende Sicherheit leistet, § 711 ZPO, sog. Abwendungsbefugnis. Sofern die SHL nachgewiesen wurde, muss die vom Gläubiger betriebene ZV eingestellt werden. Der Gläubiger kann jedoch ebenfalls Sicherheit leisten und die Vollstreckung dann weiterbetreiben.

mit Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO):
- alle Urteile, die nicht in § 708 ZPO genannt sind
- Urteilsspruch: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenen Betrages vorläufig vollstreckbar.“

- Können aber Gläubiger und Schuldner keine Sicherheit leisten, aber die ZV soll dennoch durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, Schutzanträge zu stellen (Gläubiger: Antrag nach § 710 ZPO – Schuldner: Antrag nach § 712 ZPO)
- Anträge müssen jedoch bereits vor dem Schluss der mdl. Verhandlung gestellt werden, § 714 ZPO

Für den Gläubiger, der die SHL nicht aufbringen kann, besteht aber auch die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO. Hierbei wird bewegliches Vermögen gepfändet, nicht jedoch überwiesen. Die Überweisung erfolgt nach § 720 a Abs. 2 ZPO erst, wenn der Gläubiger Sicherheit geleistet hat. Der Schuldner hat allerdings auch hier die Möglichkeit, die Pfändung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Könnt ihr mir kurz helfen, ob ich das so richtig zusammengefasst habe?
Vielen lieben Dank.
Zuletzt geändert von Blueberry am 19.09.2018, 12:54, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

19.09.2018, 12:49

Danke für die Zusammenfassung!

Aber ich habe da noch eine Frage. So kurz vor Feierabend ist mein Kopf schon auf Standby....... Vollstreckungsbescheide sind doch vorläufig vollstreckbar, oder nicht?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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