Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katinka1
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#1
19.09.2018, 12:02
Hallo,
wir haben den GV mit der Herausholung eines Fahrzeugs beauftragt (§ 883 ZPO).
Der Schuldner hat dem widersprochen - er gibt das Fahrzeug nicht raus.
Und nun? Antrag nach § 887 ZPO? Durchsuchungsbeschluss nach § 758 ZPO?
Wie würdet Ihr weiter vorgehen?
LG
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AliceImWunderland
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#2
19.09.2018, 12:24
Ich würde jetzt einen Durchsuchungsbeschluss nach § 758 ZPO erwirken und den GVZ dann mit der Durchsuchung und Pfändung beauftragen.
Handelt es sich hier um eine ZV wegen Geldforderung oder wird Herausgabe aufgrund eines Herausgabetitels verlangt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema. ![Nägelfeil-Smiley :naegel](./images/smilies/naegel.gif)
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katinka1
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#3
19.09.2018, 13:33
Es wird Herausgabe aufgrund eines Herausgabetitels verlangt.
Da bin ich dann beim nächsten Problem: im Formular kann man ja nur ankreuzen wegen Geldforderung bzw. Teilforderung - wo aber kann ich da reinschreiben, dass es (nur) um die Herausgabe des Fahrzeugs geht.
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AliceImWunderland
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#4
20.09.2018, 08:50
Bei Räumungen und Herausgabe von Gegenstände besteht kein Formularzwang. Es darf weiterhin ein formloser Antrag gestellt werden. Möglicherweise hat eure Software so einen Antrag. Unsere hat es zumindest.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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AliceImWunderland
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#5
20.09.2018, 08:54
Wenn du das Stichwort "Herausgabevollstreckung" hier im Forum eingibst, bekommst du ganz viel Hilfe aus früheren Beiträgen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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katinka1
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#6
20.09.2018, 11:11
Über die Suchfunktion bin ich nicht weitergekommen, die habe ich natürlich als Erstes benutzt
In den Beiträgen konnte ich nichts mit einem Widerspruch gg. die Durchsuchung finden und wie es danach weitergeht...
Werde jetzt einen formlosen Antrag stellen, mal schauen wie es weitergeht.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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AliceImWunderland
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#7
20.09.2018, 11:33
katinka1 hat geschrieben: ↑19.09.2018, 12:02
Hallo,
wir haben den GV mit der Herausholung eines Fahrzeugs beauftragt (§ 883 ZPO).
Der Schuldner hat dem widersprochen - er gibt das Fahrzeug nicht raus.
Und nun? Antrag nach § 887 ZPO? Durchsuchungsbeschluss nach § 758 ZPO?
Wie würdet Ihr weiter vorgehen?
LG
Ich bin verwirrt.... ich denke, ihr habt schon einen Antrag auf Herausgabe gestellt? Siehe oben.
Der nächste Schritt wäre jetzt, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
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#8
20.09.2018, 11:53
Ja! Der GV war bereits mit der Herausgabe beauftragt. Der Sch. gibt das Fahrzeug nicht raus und hat der Durchsuchung widersprochen.
Daher war meine Frage jetzt ob Durchsuchungsbeschluss gem. § 758 a ZPO oder eventl. Antrag nach § 887 ZPO?
Du hast geschrieben dass Durchsuchungsbeschluss der nächste Schritt wäre und ich habe das mit dem Formular nicht hingekriegt. Nach deinem Hinweis dass bei Herausgabe keine Formularpflicht besteht werde ich nun einen Antrag (ohne Formular) bei Gericht für Durchsuchungsbeschluss stellen.
Sind wir uns jetzt einig?
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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AliceImWunderland
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#9
20.09.2018, 12:57
katinka1 hat geschrieben: ↑19.09.2018, 13:33
Es wird Herausgabe aufgrund eines Herausgabetitels verlangt.
Da bin ich dann beim nächsten Problem: im Formular kann man ja nur ankreuzen wegen Geldforderung bzw. Teilforderung - wo aber kann ich da reinschreiben, dass es (nur) um die Herausgabe des Fahrzeugs geht.
Du hast geschrieben, dass du einen Herausgabeantrag machen möchstest und gefragt, ob dafür eine Formularpflicht besteht. Hier war meine Antwort NEIN. Für einen Herausgabeantrag besteht keine Formularpflicht.
Für einen Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung besteht Formularpflicht. Wenn euer Programm kein Formular hat, siehe hier:
https://justiz.de/formulare/zwi_bund/du ... rdnung.pdf
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