Antrag Haftbefehl (Zwangshaft)
Verfasst: 19.09.2018, 08:56
Guten Morgen,
unser Schuldner wurde verurteilt, ein Verzeichnis über diverser Bücher, die er einst von unserem Mandanten zur Leihe erhielt, zu erstellen. Hat er nicht gemacht .... inzwischen haben wir einen Beschluss erwirkt, wonach gegen den Schuldner/Beklagten ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde. Ich habe daraufhin einen ZV-Auftrag erteilt mit Abgabe der Vermögensauskunft. Das Zwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden, da der Schuldner - so Mitteilung des GV - die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Unter Beifügung der Mitteilung des GV habe ich nun beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass des Haftbefehls (Zwangshaft) beantragt. Nun kam von dort die Mitteilung zurück, dass der Erzwingungshaftbefehl nicht erlassen werden kann, da die Vermögensauskunft ja schon abgegeben wurde. Das Gericht fragt nun an, ob wir unseren Antrag auf Erlass des Erzwingungshaftbefehls zurücknehmen. Ich steh völlig auf dem Schlauch. Was ist denn noch nötig, damit der Erzwingungshaftbefehl erlassen werden kann? Fruchtlosbescheinigung vom GV? Forensuche habe ich benutzt und denke, dass ich eigentlich alles so gemacht habe, wie nötig ... Vielen Dank schon mal.
unser Schuldner wurde verurteilt, ein Verzeichnis über diverser Bücher, die er einst von unserem Mandanten zur Leihe erhielt, zu erstellen. Hat er nicht gemacht .... inzwischen haben wir einen Beschluss erwirkt, wonach gegen den Schuldner/Beklagten ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde. Ich habe daraufhin einen ZV-Auftrag erteilt mit Abgabe der Vermögensauskunft. Das Zwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden, da der Schuldner - so Mitteilung des GV - die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Unter Beifügung der Mitteilung des GV habe ich nun beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass des Haftbefehls (Zwangshaft) beantragt. Nun kam von dort die Mitteilung zurück, dass der Erzwingungshaftbefehl nicht erlassen werden kann, da die Vermögensauskunft ja schon abgegeben wurde. Das Gericht fragt nun an, ob wir unseren Antrag auf Erlass des Erzwingungshaftbefehls zurücknehmen. Ich steh völlig auf dem Schlauch. Was ist denn noch nötig, damit der Erzwingungshaftbefehl erlassen werden kann? Fruchtlosbescheinigung vom GV? Forensuche habe ich benutzt und denke, dass ich eigentlich alles so gemacht habe, wie nötig ... Vielen Dank schon mal.