Antrag Haftbefehl (Zwangshaft)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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anwaltsliebling
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#1

19.09.2018, 08:56

Guten Morgen,

unser Schuldner wurde verurteilt, ein Verzeichnis über diverser Bücher, die er einst von unserem Mandanten zur Leihe erhielt, zu erstellen. Hat er nicht gemacht .... inzwischen haben wir einen Beschluss erwirkt, wonach gegen den Schuldner/Beklagten ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde. Ich habe daraufhin einen ZV-Auftrag erteilt mit Abgabe der Vermögensauskunft. Das Zwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden, da der Schuldner - so Mitteilung des GV - die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Unter Beifügung der Mitteilung des GV habe ich nun beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass des Haftbefehls (Zwangshaft) beantragt. Nun kam von dort die Mitteilung zurück, dass der Erzwingungshaftbefehl nicht erlassen werden kann, da die Vermögensauskunft ja schon abgegeben wurde. Das Gericht fragt nun an, ob wir unseren Antrag auf Erlass des Erzwingungshaftbefehls zurücknehmen. :kopfkratz Ich steh völlig auf dem Schlauch. Was ist denn noch nötig, damit der Erzwingungshaftbefehl erlassen werden kann? Fruchtlosbescheinigung vom GV? Forensuche habe ich benutzt und denke, dass ich eigentlich alles so gemacht habe, wie nötig ... Vielen Dank schon mal.
Grüßle
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Tigerle
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#2

19.09.2018, 09:26

Ich stehe gerade auf dem Schlauch, Du wolltest doch eigentliche keine Vermögensauskunft, sondern vom Schuldner quasi das Verzeichnis über diverser Bücher, oder? Ich verstehe nicht, warum Du die Vermögensauskunft beantragt hast (damti erhälst Du meiner Meinung nach das Verzeichnis ja nicht), oder hab ich was falsch verstanden?
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anwaltsliebling
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#3

19.09.2018, 09:53

Ja richtig, ich wollte zunächst das Verzeichnis. Als das ergangene Versäumnisurteil vorlag, haben wir den Schuldner zur Erfüllung aufgefordert. Keine Reaktion. Daraufhin haben wir Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO gestellt, woraufhin der Zwangsgeldbeschluss / Zwangshaftbeschluss erging, der dem Schuldner auch zugestellt wurde. Keine Reaktion des Schuldners. Anschließend hatte ich zunächst den GV beauftragt, das gemäß Beschluss festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, OHNE angekreuzt zu haben, dass auch die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wird. Habe dann vom GV eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung erhalten, die ich an das Vollstreckungsgericht weitergeschickt habe mit dem Antrag, Erzwingungshaftbefehl zu erlassen. Das Gericht schrieb dann zurück, dass dem Antrag nicht nachgekommen werden kann, da ich die Abgabe der Vermögensauskunft NICHT beantragt hatte. Aus diesem Grund hab ich dann einen weiteren ZV-Auftrag erteilt, das Zwangsgeld beizutreiben, dieses mal mit Abgabe der Vermögensauskunft. Und nun meint das Gericht, es kann keinen Erzwingungshaftbefehl erlassen, weil der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Ich hoffe, das war jetzt einigermaßen verständlich.
Grüßle
silvester
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#4

19.09.2018, 11:36

Vermutlich steht da einer auf dem Schlauch. Es geht ja nicht um einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (den gibt es tatsächlich nicht), sondern um einen Haftbefehl zur Erzwingung der Erstellung der geforderten Aufstellung aus dem Zwangsgeldbeschluss. Ich würde da mal mit dem Gericht telefonieren.
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anwaltsliebling
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#5

19.09.2018, 15:20

Telefonisch war jetzt nix zu machen, die Richterin hat nicht kapiert, was ich wollte. Habe es jetzt versucht, schriftlich aufzudröseln in der Hoffnung, was zu erreichen.
Grüßle
GV Freudenstein
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#6

19.09.2018, 20:28

Das Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig. Zuständig ist das Prozessgericht!
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