EILT! Schuldner beantragt Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tweety79
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#1

11.09.2018, 10:49

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier eine ZV-Sache, wo wir neben der Kontopfändung auch eine Pfändung des Krankengeldes, welches der Schuldner derzeit bezieht, durchgeführt haben. Das Krankengeld beläuft sich auf stolze 1.600,00 EUR und daher haben wir auch diese Pfändung nach der Kontopfändung ausgebracht.

Nun hat der Schuldner nach Zustellung unserer Kontopfändung (die andere scheint ihm noch gar nicht zugestellt worden zu sein) einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gestellt mit der Begründung, dass bereits andere Gläubiger das Krankengeld gepfändet hätten und durch die nunmehrige Kontopfändung eine Doppelpfändung vorläge. Dies ist doch aber für uns nicht relevant, oder? :kopfkratz Würde denn dieser Einwand greifen, wenn nun auch die zweite Pfändung zugestellt wird? Ich sehe das eigentlich so, dass dem Gläubiger doch durchaus sämtliche Möglichkeiten zustehen, wenn die erste nicht greift, oder?

Weiter bringt der Schuldner seine Ehefrau mit ins Spiel, welche Erwerbminderungsrente bezieht. Diese beläuft sich auf 858 EUR. Meiner Meinung nach also nicht zu berücksichtigen. Wenn die Schuldner einen hohen Lebensstandard haben, kann dies doch nicht zum Nachteil der Gläubiger erfolgen...

Ich soll nunmehr auf den Antrag des Schuldners Stellung nehmen. Ich würde gern etwas schreiben, was Hand und Fuß hat, wenn ihr wisst, was ich meine :lol: Kann mir vielleicht jemand nen § oder Kommentar nennen, wo ich was SChlaues finde? Oder macht es überhaupt keinen Sinn? Das Gericht hatte ja bereits mitgeteilt, dass der Schuldnerantrag zumindest teilweise Erfolg haben wird.

Vielen Dank schon mal!!!
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
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AliceImWunderland
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#2

11.09.2018, 11:00

Erhöhung des Freibetrages aufgrund einer weiteren Pfändung bekommt der Schuldner nicht. Die Erhöhung des Freibetrages bekommt man, wenn hierfür schwerwiegende Gründe für einen Mehrbedarf vorliegen (Krankheit, die besondere Medikamente oder besondere Ernährung bedarf, eine weitere unterhaltspflichtige Person etc.). Dies liegt hier alle nicht vor.

Die Ehefrau ist bei der Höhe der eigenen Rente definitiv nicht zu berücksichtigen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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tweety79
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#3

11.09.2018, 11:53

Aber greift denn das Argument der Doppelpfändung??? Sehe ich eigentlich auch nicht. Aber vielleicht täusche ich mich da ja. Wie gesagt, wir haben als erstes eine Kontopfändung ausgebracht und letzte Woche dann die Pfändung des Krankengeldes. Kontopfändung ging ins Leere, da 1. P-Konto und 2. bereits Vorpfändungen vorliegen
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#4

11.09.2018, 12:11

Eine Doppelpfändung sehe ich hier nicht. Zum einen hat der Gläubiger die Reihenfolge der Pfändungen zu beachten und die Grenzen des § 850 ZPO einzuhalten. Zum anderen hat der Schuldner ein P-Konto. Da hat er sowieso kein erhöhtes Schutzbedüfnis, was die Kontopfändung angeht. Da die Bank ebenfalls die Höhe des unpfändbaren Betrages von sich aus zu beachten hat. Das Argument der Doppelpfändung ist in meinen Augen Quatsch. Dann dürfte man nie mehr eine Lohn- und Bankkontopfändung gleichzeitig ausbringen. Und das ist nunmal nicht der Fall.
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#5

11.09.2018, 13:13

Supi, dann bin ich ja doch nicht so falsch mit meiner Annahme! Vielen lieben Dank!!! Jetzt muss ich das nur noch hübsch ausformulieren. :nachdenk
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#6

11.09.2018, 13:23

Der Sachverhalt ist etwas dünn für eine ausführliche Beantwortung.

Wenn der Freibetrag des P-Kontos geringer ist als der unpfändbare Teil des Krankengeldes, dann wird dem Antrag nach §850k IV ZPO in diesem Umfang stattzugeben sein. Denn ansonsten würde über die Kontenpfändung quasi auch der unpfändbare Teil des Krankengeldes gepfändet.
Das die Bank von sich aus den unpfändbaren Teil zu berücksichtigen hat stimmt nicht absolut. Diesbezüglich findet §850k V ZPO Anwendung.
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Birne
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#7

09.09.2021, 12:49

Um nicht unnötig einen neuen Thread aufzumachen, hänge ich mich hier hinten dran ;)

Ich jage seit gut vier Jahren einem Schuldner hinterher, der ständig nur am Umziehen ist. Nun hab ich ihn endlich "dingfest" machen können und sogleich bei dem Arbeitgeber und der Bank gepfändet.

Zu meiner völligen Überraschung kam vom Arbeitgeber mal nicht die Mitteilung, dass der Schuldner nicht mehr dort beschäftigt ist, sondern vielmehr, dass Pfändung anerkannt und noch eine vorrangige Pfändung bedient wird. :huepf Die Bank teilt mit, dass Pfändung vorgemerkt ist und führt zwei vorrangige Pfändungen auf.

Soweit so gut...! Nun hat der Schuldner jedoch bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag gestellt, den unpfändbaren Anteil der lf. Einkünfte gem. § 850 k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlung des Arbeitgebers handelt. Gleichzeitig fügte er eine Gehaltsabrechnung bei, aus welcher ersichtlich ist, dass unsere Pfändung vom Arbeitgeber bereits eingestellt wurde, jedoch erst bedient wird, wenn die vorrangige Pfändung vollständig bezahlt ist.

Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss die ZV aus dem PfÜB bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners mit der Maßgabe eingestellt, dass die Drittschuldnerin das über den gesetzlichen Sockelbetrag hinausgehende Guthaben weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszahlt. Gleichzeitig werden wir zur Stellungnahme aufgefordert.

Wenn ich nun nächste Woche meiner Anwältin, welche aus dem Urlaub wieder kommt, die Akte vorlege, bekomme ich diese zu 99,999... % zurück mit der Verfügung "Du machst das schon!" :roll: Um dem vorweg zu greifen, möchte ich für sie schon quasi eine Antwort parat haben.

Meine eigentliche Frage ist nun: Soll hier erklärt werden, dass wir die Pfändung bei der Bank einstellen lassen wollen? Oder wie verhalte ich mich/wir uns am besten?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten ;)

Eure Birne
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#8

09.09.2021, 14:39

Der Antrag bezieht sich nur darauf, dass die Pfändung des Bankguthabens nicht auch Zahlungen des Arbeitgebers umfasst. Da bei dem Arbeitgeber schon gepfändet wurde und der ja nur noch den unpfändbaren Betrag an den Schuldner auszahlt, würde (wenn z.B. der ausgezahlte Betrag durch nicht pfändbare Beträge höher ist) durch die Bank eine weitere Pfändung stattfinden. Damit würde dann aber eine Überpfändung stattfinden.

Ich würde hier nur dem Gericht mitteilen, dass die Pfändung bei der Bank insoweit einzuschränken ist, als Zahlungen den Arbeitgebers XY (ich würde hier genau den Arbeitgeber angeben - nicht, dass der Schuldner noch Gelder aus anderen Einnahmequellen erhält) von der Pfändung nicht berührt sind.
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#9

09.09.2021, 15:01

Anahid, ich danke dir ;)
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#10

15.09.2021, 09:36

Hinsichtlich meines Threads vom 09.09. hab ich doch nochmal eine Frage, für mich zum Verständnis:

Der Arbeitgeber bedient derzeit ja eine vorrangige Pfändung, deren Restbetrag bei ca. 900,00 € liegt. Folglich müssen wir hier erstmal abwarten. Könnten wir hier aber nicht in der Zwischenzeit durch die Bank bedient werden?

Aufgrund dessen, dass der Schuldner schon des Öfteren sowohl Wohnort als auch Arbeitgeber gewechselt hat, muss ja damit gerechnet werden, dass er vielleicht wieder umzieht/Arbeit kündigt und ich fang wieder bei Null an.
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