Zustellung Postfachadresse

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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dondax
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#1

07.09.2018, 12:09

Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte in einer ZV-Sache mal Euren Rat, weil wir uns hier irgendwie im Kreise drehen und nicht weiterkommen.

Wir haben einen rechtskräftigen Titel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners (Rechtsnachfolgeklausel wurde bereits erstellt). Die Vollstreckung erweist sich nun allerdings als schwierig, da der Rechtsnachfolger unter der letzten Meldeadresse nicht mehr auffindbar ist - er ist lt. EMA unbekannt verzogen. Das einzige, was wir ausfindig machen konnten, ist eine Postfachadresse. Soweit so gut... Das Problem ist nun die Zustellung des Titels bzw. dann auch des ZV-Auftrages: der GVZ wollte die Zustellung samt Ladung zum Termin zur Abgabe der VA durchführen - ist aber an der Post gescheitert. Diese haben die Zustellung verweigert mit der Anmerkung, dass diese Art der Zustellung nicht AGB-konform sei. Also haben wir im zweiten Schritt erst einmal probiert, zumindest einmal die öffentliche Zustellung des Titels über das Prozessgericht zu erwirken - diese wurde abgelehnt mit der Begründung, dass eine Zustellung an eine Postfachadresse gem. Beschluss des BGH vom 14.06.2012 nicht zu erfolgen hat, wenn eine Postfachadresse vorliegt.

Was soll ich denn nun als nächstes machen :kopfkratz :patsch ?? Die können einen doch nicht von A nach B und wieder zurückschicken, ohne dass irgendetwas geschehen würde?! Da lacht sich ja jeder Schuldner schlapp...

Bin echt etwas ratlos und hoffe, dass mir einer vielleicht etwas auf die Sprünge helfen kann...

Ansonsten wünsche ich Euch allen schon ein schönes und entspanntes Wochenende!!
silvester
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#2

07.09.2018, 14:54

Anstelle eines Briefkastens kann die Sendung auch in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (Deutscher Bundestag – Drucksache 14/4554 - S. 21). Das Postfach ist m.E. eine solche Einrichtung. Letztlich wird so dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einem Briefkasten.
In den AGB Postfach heißt es unter 3.Absatz 5 allerdings:
Postzustellungsaufträge, Briefsendungen mit der Zusatzleistung EIGENHÄNDIG, DHL-Pakete, Telegramme, Express-Sendungen, DHL-Päckchen und DHL Infopost Sendungen sowie Blindensendungen Schwer werden nicht in das Postfach, sondern unter der Hausanschrift zugestellt.
Die AGB sind mithin mit der Rechtslage nicht vereinbar. Hilft nicht weiter. Es heißt dort aber: Postzustellaufträge werden nicht in das Postfach, sondern unter der Hausanschrift zugestellt. Eine Ablehnung des Auftrages durch die Post ist m.E. nicht zulässig.
Geiselmann
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#3

07.09.2018, 17:28

ZPO § 180 Satz 1
Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.
ZVG §§ 6, 7 Abs. 1
Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 -

S. Geiselmann
dondax
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#4

07.09.2018, 18:32

Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Aber im Grunde verstehe ich das doch dann richtig, dass eigentlich die Post bzw. der Gerichtsvollzieher für die Zustellung zuständig ist, oder? Aber der GVZ kann ja auch nichts machen, wenn sich der Postbote weigert...
Postzustellungsaufträge, Briefsendungen mit der Zusatzleistung EIGENHÄNDIG, DHL-Pakete, Telegramme, Express-Sendungen, DHL-Päckchen und DHL Infopost Sendungen sowie Blindensendungen Schwer werden nicht in das Postfach, sondern unter der Hausanschrift zugestellt.
Jetzt mal ganz blöd gefragt, aber die Post muss doch gar keine Hausanschrift kennen oder? Oder muss man bei Einrichtung einer Postfachadresse auch immer eine Hausanschrift angeben? Und selbst wenn - wenn diese nicht korrekt angegeben wurde, steht man ja wieder vor dem gleichen Problem :kopfkratz
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