Hallo Ihr lieben,
Ich hab ein Vermögensverzeichnis des Schuldners aus 2017 und dieser gibt an, dass seine Tochter, 19 Jahre alt, kein Eigenes Einkommen hat. Kann ich, da aufgrund des Alters es schon sein könnte, dass sich da was getan hat und sie evtl. zwischenzeitlich eigenes Einkommen hat, eine Nachbesserung diesbezüglich beantragen?
Weiter gibt er an, dass seine Frau ca. 900,00 € eigenes Einkommen hat. Reicht dies aus, damit eine Nichtberücksichtigung bei Unterhaltsberechtigten gem. § 850 C Absatz 4 ZPO zum Tragen kommt oder nur eine teilweise Berücksichtigung?
Vielen dank schon mal im Voraus
VA-Nachbesserung wegen Einkommen Kind?
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Meiner Meinung nach bekommst Du im Hinblick auf die Tochter keine Nachbesserung der VA.
Bzgl. der Ehefrau reicht das Einkommen aus, dass diese nur teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Denn von den 900,00 € der Ehefrau ist ja auch wiederum die Unterhaltsberechtigung der Tochter in Abzug zu bringen.
Bzgl. der Ehefrau reicht das Einkommen aus, dass diese nur teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Denn von den 900,00 € der Ehefrau ist ja auch wiederum die Unterhaltsberechtigung der Tochter in Abzug zu bringen.
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Ich sehe das wie Anahid.
Bei den Vollstreckungstipps von Hr. Engler muss man manchmal etwas genauer hinschauen.
Zwar liegt der Regelbedarf des Ehegatten lt. SGB II aktuell bei 374,00 €, allerdings ist lt. Rechtsprechung des BGH dieser Wert nicht 1 zu 1 bei der Frage der Nichtberücksichtigung von Ehegatten heranzuziehen, sondern es ist ein Aufschlag (30-50%) vorzunehmen. Im vergangenen Jahr gab es z. B. eine Entscheidung vom AG Delmenhorst (Beschluss v. 22.06.2017, 10 M 155/17 - damals noch zum alten Regelbedarfswert). Da wurde eine Ehefrau mit 350,00 € Monatseinkommen zu 63% nicht berücksichtigt, allerdings gab es in diesem Fall auch kein Kind als weitere unterhaltsberechtigte Person.
Ich denke daher, dass hier nur eine teilweise Nichtberücksichtigung infrage kommt.
Eine Nachbesserung der VA scheitert meiner Meinung nach daran, dass kein Hinweise dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft die Daten hinsichtlich der unterhaltspflichtigen Tochter unvollständig oder fehlerhaft waren. Wenn man einwendet, dass der Schuldner mittlerweile nur noch für eine und nicht mehr für zwei Personen unterhaltsberechtigt ist, käme hier m. E. nur die neue Abnahme der Vermögensauskunft in Betracht und dafür müssten Hinweise vorliegen, dass sich die Vermögenssituation hier geändert hat. Eine Vermutung, dass die Tochter inzwischen evtl. ein Ausbildungsverhältnis angefangen haben könnte, weil sie nicht mehr schulpflichtig ist, reicht z. B. nicht aus. Da müsste man schon konkrete Hinweise haben, wo die Tochter jetzt arbeitet, weil man sie z. B. an ihrem Arbeitsplatz gesehen hat oder sich entsprechende Hinweise in ihren Profilen bei sozialen Netzwerken finden, wobei selbst im letzteren Fall streitig ist, ob das ausreicht.
Bei den Vollstreckungstipps von Hr. Engler muss man manchmal etwas genauer hinschauen.
Zwar liegt der Regelbedarf des Ehegatten lt. SGB II aktuell bei 374,00 €, allerdings ist lt. Rechtsprechung des BGH dieser Wert nicht 1 zu 1 bei der Frage der Nichtberücksichtigung von Ehegatten heranzuziehen, sondern es ist ein Aufschlag (30-50%) vorzunehmen. Im vergangenen Jahr gab es z. B. eine Entscheidung vom AG Delmenhorst (Beschluss v. 22.06.2017, 10 M 155/17 - damals noch zum alten Regelbedarfswert). Da wurde eine Ehefrau mit 350,00 € Monatseinkommen zu 63% nicht berücksichtigt, allerdings gab es in diesem Fall auch kein Kind als weitere unterhaltsberechtigte Person.
Ich denke daher, dass hier nur eine teilweise Nichtberücksichtigung infrage kommt.
Eine Nachbesserung der VA scheitert meiner Meinung nach daran, dass kein Hinweise dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft die Daten hinsichtlich der unterhaltspflichtigen Tochter unvollständig oder fehlerhaft waren. Wenn man einwendet, dass der Schuldner mittlerweile nur noch für eine und nicht mehr für zwei Personen unterhaltsberechtigt ist, käme hier m. E. nur die neue Abnahme der Vermögensauskunft in Betracht und dafür müssten Hinweise vorliegen, dass sich die Vermögenssituation hier geändert hat. Eine Vermutung, dass die Tochter inzwischen evtl. ein Ausbildungsverhältnis angefangen haben könnte, weil sie nicht mehr schulpflichtig ist, reicht z. B. nicht aus. Da müsste man schon konkrete Hinweise haben, wo die Tochter jetzt arbeitet, weil man sie z. B. an ihrem Arbeitsplatz gesehen hat oder sich entsprechende Hinweise in ihren Profilen bei sozialen Netzwerken finden, wobei selbst im letzteren Fall streitig ist, ob das ausreicht.
- sh161
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Ich habe jetzt die Tage einen Antrag auf vollständige, hilfsweise teilweise Nichtberücksichtigung gestellt bei Eigeneinkommen der Ehefrau von 550€ netto. Mal sehen, was das Gericht davon macht.Pitt hat geschrieben:Ich sehe das wie Anahid.
Bei den Vollstreckungstipps von Hr. Engler muss man manchmal etwas genauer hinschauen.
Zwar liegt der Regelbedarf des Ehegatten lt. SGB II aktuell bei 374,00 €, allerdings ist lt. Rechtsprechung des BGH dieser Wert nicht 1 zu 1 bei der Frage der Nichtberücksichtigung von Ehegatten heranzuziehen, sondern es ist ein Aufschlag (30-50%) vorzunehmen. Im vergangenen Jahr gab es z. B. eine Entscheidung vom AG Delmenhorst (Beschluss v. 22.06.2017, 10 M 155/17 - damals noch zum alten Regelbedarfswert). Da wurde eine Ehefrau mit 350,00 € Monatseinkommen zu 63% nicht berücksichtigt, allerdings gab es in diesem Fall auch kein Kind als weitere unterhaltsberechtigte Person.
Ich denke daher, dass hier nur eine teilweise Nichtberücksichtigung infrage kommt.
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Vielen Dank Euch das hat mir geholfen