Hallo,
hat jemand evtl. eine Entscheidung/Kommentar dahingehend, dass eine Adressänderung des Gläubigers in der ZV nicht glaubhaft gemacht werden muss?
Ich hab nun schon einige Jährchen ZV-Sachen bearbeitet, aber man wird immer wieder überrascht. Bisher habe ich Adressänderungen des Gläubigers in ZV-Anträgen nicht extra belegt, da die namentliche Übereinstimmung nach meiner bisherigen Kenntnis ausreichend ist.
Für einen PfÜB-Antrag wird jetzt die Glaubhaftmachung der Adressänderung verlangt. Solange der Schuldner die Adressänderung nicht moniert, sehe ich eigentlich keine Veranlassung, Kosten für eine EMA zu verursachen, die dem Gläubiger im Zweifel der Schuldner nicht erstattet.
Adressänderung Gläubiger
- Sprengmann
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.
- AliceImWunderland
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Ehrlich gesagt, ist mir dieser Fall auch noch nicht vorgekommen. Ich habe jetzt mal in den gängigen Kommentaren, die ich hier zur Verfügung habe, nachgeschaut. Nicht gefunden. Nichts gefunden heißt für mich erstmal, dass ich keinen Nachweis über die Adressänderung führen muss. Ansonsten soll der Rechtspfleger, de die Adressänderung moniet, doch bitte eine Gesetzesgrundlage oder Rechtsprechung hierfür benennen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- mücki
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Reden wir hier von einer Adressänderung des Gläubigers oder des Schuldners?
Wenn ihr den Gläubiger vertretet, wovon ich mal ausgehe, dann wäre der Nachweis doch leicht zu führen, schließlich bekommt man (kostenlos) ein entsprechendes Dokument ausgehändigt, wenn man sich ummeldet.
Außerdem hat der BGH entschieden (I ZB 93/10 und I ZB 94/10), dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. In diesem Fall muss natürlich die Parteienidentität durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Es ging in den Entscheidungen zwar um "Namensänderungen" (Umfirmierungen), dürfte aber vermutlich analog anwendbar sein.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Wenn ihr den Gläubiger vertretet, wovon ich mal ausgehe, dann wäre der Nachweis doch leicht zu führen, schließlich bekommt man (kostenlos) ein entsprechendes Dokument ausgehändigt, wenn man sich ummeldet.
Außerdem hat der BGH entschieden (I ZB 93/10 und I ZB 94/10), dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. In diesem Fall muss natürlich die Parteienidentität durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Es ging in den Entscheidungen zwar um "Namensänderungen" (Umfirmierungen), dürfte aber vermutlich analog anwendbar sein.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- Sprengmann
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Danke für die Antworten.
Wie oben beschrieben, ist es eine Adressänderung des Gläubigers, die bislang nicht belegt werden musste. Die Ausstellung der Meldebescheinigung ist wohl nicht überall kostenfrei.
Hab jedoch gerade mit Mdt telefoniert, dieser hat eine Umeldebestätigung vorliegen, so dass ich ( )nicht weiter lamentieren werde und zur Beschleunigung des Verfahrens den Beleg einreichen werde.
Wie oben beschrieben, ist es eine Adressänderung des Gläubigers, die bislang nicht belegt werden musste. Die Ausstellung der Meldebescheinigung ist wohl nicht überall kostenfrei.
Hab jedoch gerade mit Mdt telefoniert, dieser hat eine Umeldebestätigung vorliegen, so dass ich ( )nicht weiter lamentieren werde und zur Beschleunigung des Verfahrens den Beleg einreichen werde.
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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Guten Morgen, liebe Kollegen und Kolleginnen,
stehe grade mal wieder mit beiden Beinen fest auf dem Schlauch...
Wir haben für den Mdt einen VB erwirkt, Gegner hat nicht gezahlt und ich möchte nun die ZV daraus betreiben.
Mdt teilte "nur für unsere Unterlagen" mit, dass sich seine Anschrift geändert hat.
Nun zu meiner Frage: MUSS ich im Vollstreckungsauftrag jetzt die neue Anschrift des Mdt angeben?
In der Hinsicht habe ich es sonst einfacher - bei unseren üblichen ZV-Sachen nehme ich immer die Adresse der Dienstbehörde...
stehe grade mal wieder mit beiden Beinen fest auf dem Schlauch...
Wir haben für den Mdt einen VB erwirkt, Gegner hat nicht gezahlt und ich möchte nun die ZV daraus betreiben.
Mdt teilte "nur für unsere Unterlagen" mit, dass sich seine Anschrift geändert hat.
Nun zu meiner Frage: MUSS ich im Vollstreckungsauftrag jetzt die neue Anschrift des Mdt angeben?
In der Hinsicht habe ich es sonst einfacher - bei unseren üblichen ZV-Sachen nehme ich immer die Adresse der Dienstbehörde...
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ehrlich gestanden musste ich mich mit sowas noch nie beschäftigen. Aber rein vom Gefühl her würde ich es ggf. so machen:
Gläubiger - Name
c/o RAe XYZ...Adresse... so kann man doofen Nachfragen vielleicht vorbeugen.
Gläubiger - Name
c/o RAe XYZ...Adresse... so kann man doofen Nachfragen vielleicht vorbeugen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Prinzipiell nichts - außer dass der Mdt jetzt im selben Ort wohnt wie der Schuldner und noch dazu an derselben Anschrift, an der der Schuldner vorher gewohnt hat - in einer vom Mdt gemieteten und teilweise nicht gezahlten Mietwohnung (wegen offener Mieten/Nebenkosten wird jetzt auch vollstreckt).
Ich würde einfach nur gerne wissen, ob ich die Änderung übernehmen MUSS.
Ich würde einfach nur gerne wissen, ob ich die Änderung übernehmen MUSS.
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
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- Kennt alle Akten auswendig
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Im Antrag ist eine zustellungsfähige Anschrift des Gläubigers anzugeben und zwar selbstredend eine aktuelle und keine veraltete.
Die Angabe einer veralteten Adresse wäre sinnwidrig und daher unzureichend.
Ich würde die Angabe einer veralteten Adresse mit der Angabe überhaupt keiner Adresse gleichsetzen. In diesem Fall wäre der Antrag i.a.R. unzulässig (was das Gericht bei einer veralteten Adresse zugegebenermaßen nicht ohne weiteres erkennen kann).
Die Angabe einer veralteten Adresse wäre sinnwidrig und daher unzureichend.
Ich würde die Angabe einer veralteten Adresse mit der Angabe überhaupt keiner Adresse gleichsetzen. In diesem Fall wäre der Antrag i.a.R. unzulässig (was das Gericht bei einer veralteten Adresse zugegebenermaßen nicht ohne weiteres erkennen kann).
- Geniesserin
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Moin,
ich muss das Thema nochmal hervorkramen. Auch unsere Gläubigerin möchte nicht, dass der Schuldner über den PfÜb erfährt, wo sie derzeit wohnt. Es könnte sonst handfesten Ärger zwischen den beiden geben. Würde die Idee von icerose funktionieren?
ich muss das Thema nochmal hervorkramen. Auch unsere Gläubigerin möchte nicht, dass der Schuldner über den PfÜb erfährt, wo sie derzeit wohnt. Es könnte sonst handfesten Ärger zwischen den beiden geben. Würde die Idee von icerose funktionieren?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich