Vorgehensweise Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bifi82
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#1

29.08.2018, 13:00

Hallo Leute, ich bin gerade total wirr...

Die Gegenseite kann nur Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung betreiben. Es wurde jetzt angedroht, dass Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft erbracht wird.
Muss die Gegenseite vor der Vollstreckung das Urteil noch einmal von Anwalt zu Anwalt zustellen? So hat man es mir beigebracht... :nachdenk
Aber in der ZPO finde ich jetzt nur, dass bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsorgan die Sicherheit nachgewiesen und das Urkunde (ggf. auch im Zusammenhang mit der ZV) zugestellt werden muss.

Also würden wir es gar nicht mitbekommen, wenn die Gegenseite ernst macht? Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um eine Versicherung, so dass ich das ganze sowieso total übertrieben finde... Und wir wissen noch nicht, ob wir Berufung einlegen möchten.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe ;-)
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Liesel
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#2

29.08.2018, 13:44

751 Abs. 2 ZPO
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Bifi82
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#3

29.08.2018, 13:54

Liesel hat geschrieben:751 Abs. 2 ZPO

ja, aber das heißt doch auch (wie oben geschrieben):

das ich gleichzeitig mit der Vollstreckung zustellen kann... oder?

sprich, ich kann dem GV ja direkt Auftrag erteilen, Urkunde zuzustellen und dann zu vollstrecken (das passiert ja dann gleichzeitig). ?

Wir ich habe gelernt, dass das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird, so dass klar ist, dass jetzt ernst gemacht wird :nachdenk
GV Freudenstein
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#4

29.08.2018, 16:07

Ein Urteil ist gemäß § 317 ZPO von Amts wegen vom zuständigen Gericht zuzustellen!
Geiselmann
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#5

31.08.2018, 04:59

Eine Zustellung im Parteibetrieb ist ausreichend für die Zwangsvollstreckung. Mit dieser Zustellung ist auch eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde zuzustellen.

S. Geiselmann
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