Hallo,
wir haben den GVZ nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt (ohne vorherigen Pfändungsversuch). In dem ZV – Auftrag war nur die 0,3-Gebühr nach einem GW bis € 2.000,00 mit berechnet worden.
Vollstreckungsauftrag auf Pfändung ist nicht erteilt worden und dafür wurde auch keine 0,3-Gebühr im Auftrag mit berechnet.
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war anberaumt worden. Aber Schuldner hat Vermögensauskunft nicht abgegeben sondern die vollständige Forderung ist dann in Raten über den GVZ bezahlt worden.
Ist es richtig dass die 0,3-Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nicht entstanden ist (trotz anberaumten Termins) da die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde …
und die 0,3-Gebühr für die Pfändung (nach dem GW des zu vollstreckenden Betrages) nicht entstanden ist, da es nicht beantragt wurde?
GVZ-Auftrag nur mit Gebühren für Abnahme Vermögensauskunft
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 1
- Registriert: 24.08.2018, 16:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Laska
- ...dauerhaft urlaubsreif
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1044
- Registriert: 22.08.2015, 17:43
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
Hallo,
die Gebühr entsteht nicht erst mit der Abgabe der VAK durch den Schuldner, sondern mit Anberaumung des Termins zur Abgabe der VAK oder durch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Ob der Schuldner vorzeitig zahlt, ist nicht relevant.
In dem Fall ist die VA-Gebühr entstanden.
die Gebühr entsteht nicht erst mit der Abgabe der VAK durch den Schuldner, sondern mit Anberaumung des Termins zur Abgabe der VAK oder durch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Ob der Schuldner vorzeitig zahlt, ist nicht relevant.
In dem Fall ist die VA-Gebühr entstanden.
Liebe Grüße