Rückforderung von Pfändungsbeträgen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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StarsinEyes
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#1

09.08.2018, 09:33

Guten Morgen Ihr Lieben,

folgender Vorgang. Unser Mandant wurde von einer ehmaligen Mitarbeiterin verklagt auf ca € 15.000,00. In erster Instanz hat sie gewonnen und sogleich das Geschäftskonto gefpändet und das Geld abgegriffen. Wir hatten dann aber schon Berufung eingelegt und um Pfändungsschutz gebeten, was abgelehnt wurde. In der Berufung hat die Gegenseite jetzt die Klage zurückgenommen. Damit ist sie ja jetzt zur Rückzahlung der Pfändung verpflichtet. Ich liege schon richtig, dass ich die Gegenseite dazu mit einem einfachen Schreiben auffordern kann, natürlich unter Fristsetzung und den Verweis auf § 717 Abs. 2 ZPO, dass sie auch den Schaden zu tragen hat. Weil im Verfahren kann ich keine Widerklage mehr einreichen, da das Verfahren ja jetzt beendet ist. Oder muss ich mich da an den Drittschuldner, also die Bank wenden, dass die das zurückzuzahlen haben?
Gleichzeitig hat der gegnerische RA angekündigt die gepfändete Forderung mit einer angeblichen Darlehensforderung, die bereits anderweitig gerichtlich anhängig ist, aufrechnen zu wollen. Meines erachtens ist dies nicht möglich, da ja auch diese Forderung bestritten wird.

Wie sieht denn Eure Meinung dazu aus?
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#2

09.08.2018, 09:47

Zu der Aufrechnung sag ich nichts, da das so nicht prüfbar ist. Definitiv reicht es aus, wenn Du die Gegenseite (nicht den Drittschuldner) mit einem Schreiben zur Rückzahlung aufforderst, um so einen Verzug herbeizuführen. Wenn da noch ein weiteres Verfahren anhängig ist, könnt Ihr ja da Widerklage erheben, wenn die Gegenseite nicht zahlt.
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#3

09.08.2018, 11:33

Dachte ich mir. Ja das mit der Aufrechnung macht mir insoweit Kopfzerbrechen, dass die Gegenseite eine Forderung hat die von uns bestritten wird. Wenn die jetzt deren bestrittene Forderung außergerichtlich aufrechnen wollen, wäre die Klage ja teilweise erledigt, aber da die Forderung bestritten ist muss dennoch über die Gesamtforderung entschieden werden. Sehe ich das richtig, dass wir dann im Klageverfahren darauf bestehen müssen dass über dei Gesamtforderung entschieden wird und gleichzeitig den Antrag stellen, dass dann die Klageseite im Falle des Unterliegens diese Differenz die sie im Grunde von unserem Mandanten einbehalten hat, zurückzuzahlen hat.
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#4

09.08.2018, 13:18

Wenn die Gegenforderung (Darlehen) bestritten ist, dann muss über den Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Pfändungsbeträge Klage (oder Widerklage) erhoben werden.
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#5

09.08.2018, 13:34

Achso Du meinst also gar nicht erst außergerichtlich zur Rückzahlung auffordern, sondern direkt im dem Klageverfahren über das DArlehen eine Widerklage erheben? Der Anwalt hat bisher noch keine Aufrechnung erklärt, sondern nur nach dem Termin in dem die Klage zurückgenommen wurde angekündigt aufrechnen zu wollen.
Ich hätte ja gesagt, dass wir ihn außergerichtlich zur Zahlung auffordern ung darauf hinweisen, dass seine Forderung bestritten wird und daher keine Aufrechnung möglich ist und wenn er nicht zahlt, dann die Widerklage erheben.
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#6

09.08.2018, 13:40

Ich glaube, wir reden grad aneinander vorbei.

Deine Vorgehensweise: Außergerichtlich auffordern, am Besten direkt mit dem Zusatz, dass eine Aufrechnungslage im Hinblick auf die bestrittene Forderung nicht gegeben ist, Frist setzen. Nach Fristablauf (wenn keine Zahlung erfolgt ist) in dem Verfahren über das Darlehen Widerklage erheben. Ist ja für Euren Mandanten günstiger, als wenn der den Rückzahlungsanspruch separat einklagt.
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#7

09.08.2018, 13:48

Ja so habe ich das letztendlich jetzt auch gemeint :)
Dann werde ich das meinem Chef jetzt auch so vorschlagen und mal sehen was er sagt.
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