PFÜB Rückgewährsansprüche bei erteilter Restschuldbefreiung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pese999
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#1

06.08.2018, 12:48

Hallo Zusammen,

ich brauche euer Wissen mal zu einem Fall.
Mein Schuldner ist InsO restschuldbefreit. Wir sind noch in einem ihm gehörenden Grundstück dinglich zweitrangig besichert. Nun habe ich einen PFÜB Rückgewährsanspruch beantragt mit Auskunftsrecht bei der erstrangig besicherten Gläubigerin, dieser wurde seitens des Gerichts auch erlassen. Nun hat der Schuldner aber bei Gericht mitgeteilt, dass er restschuldbefreit ist und das Gericht hat mich zur Stellungnahme aufgefordert.
Meines Erachtens habe ich dingliche Zwangsvollstreckung betrieben, liege ich komplett falsch?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

MfG Pese :wink2 :wink2
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#2

06.08.2018, 13:56

Ja, Du liegst falsch. Ist die Forderung des Mandanten von der Restschuldbefreiung umfasst (was heißt: es ist z.B. keine Forderung aus unerlaubter Handlung, die nicht in die Restschuldbefreiung fällt), kann Dein Mandant den Titel einrahmen und aufhängen. Durch die Restschuldbefreiung ist der nämlich erledigt.
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#3

06.08.2018, 14:54

Hallo, :-)

ich glaube, dass betrifft den § 301 Abs. 2 InsO.

"Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt."

Die eingetragene Sicherung, ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine Zwangssicherungshypothek handelt, bleibt weiterhin wirksam und kann vollstreckt werden.

Ich würde das Gericht in meiner Stellungnahme auf den § 301 Abs. 2 InsO hinweisen.

LG:-)
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#4

06.08.2018, 15:13

Es bleibt aber nur die dingliche Vollstreckung aus Grundschuld/Hypothek. Daher kann nur eine Befriedigung aus dem Grundstück erfolgen.

Die Pfändung der Rückgewähransprüche aus dem Grundpfandrecht ist m.E. nicht möglich, da diese Ansprüche nicht vom Hypothekenhaftverband umfasst sind.
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#5

06.08.2018, 16:08

Ein Rückgewähranspruch ist kein zugunsten Deines Mandanten eingetragenes Rechts, sondern betrifft eine Sicherungshyothek, die zugunsten eines Dritten (z.B. einer Bank) eingetragen ist. Ist die Schuld aus dieser Hypothek beglichen, dann hat der Schuldner ein Recht auf Rückübertragung der eingetragenen Grundschuld auf sich. Und dieses Recht kann man pfänden. Aber eben nur, solange der Schuldner nicht - wie hier - durch die Insolvenz eine Restschuldbefreiung erhalten hat.
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#6

06.08.2018, 16:16

Anahid hat geschrieben:Ein Rückgewähranspruch ist kein zugunsten Deines Mandanten eingetragenes Rechts, sondern betrifft eine Sicherungshyothek, die zugunsten eines Dritten (z.B. einer Bank) eingetragen ist. Ist die Schuld aus dieser Hypothek beglichen, dann hat der Schuldner ein Recht auf Rückübertragung der eingetragenen Grundschuld auf sich. Und dieses Recht kann man pfänden. Aber eben nur, solange der Schuldner nicht - wie hier - durch die Insolvenz eine Restschuldbefreiung erhalten hat.
Diese Ausführungen treffen nur auf die Grundschuld zu. Für die Hypothek gilt §1163 I S. 2 BGB. Dort gibt es kein Rückübertragungsanspruch, da die Hypothek dem Eigentümer kraft Gesetzes zusteht, soweit er die Forderung beglichen hat.
man könnte dann direkt seinen Löschungsanspruch aus §1179a BGB geltend machen.
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#7

06.08.2018, 16:20

Danke für den Hinweis. :)

Bleibt aber dabei, dass - wie immer sich das Kind nennt - nachträglich aus dem Titel keine Pfändung mehr durchgeführt werden kann, wenn dieser in die Restschuldbefreiung fällt. Das hat ja nichts mit bereits eingetragenen Rechten zu tun, sondern hier sollen neue Rechte geschaffen werden und eben das ist aufgrund der Restschuldbefreiung nicht möglich.
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#8

06.08.2018, 16:35

Das stimmt so allgemein nicht. Die dingliche Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht kann ungehindert betrieben werden. Daher könnte man z.B. etw. Miet- oder Pachteinnahmen aus dem Grundstück pfänden, weil diese nach §1123 BGB dem Hypothekenhaftverband unterliegen. Zumindest solange bis eine Zwangsverwaltung angeordnet werden würde.

Nur liegt hier - wie bereits ausgeführt - m.E. keine dingliche Vollstreckung vor
pese999
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#9

10.08.2018, 11:03

Vielen Dank für Eure Ausführungen :-)
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