Muss der GV bei einem ZVA immer prüfen ob InsV eröffnet?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Regina4588
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#1

02.08.2018, 17:52

Hallo Ihr lieben,

Ich habe folgende Frage:

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 05.02.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das wurde mir jetzt durch das Gericht mitgeteilt, weil ich einen PfÜB beantragt habe.

Ich hatte aber bereits am 22.02.2018 eine ZV-Auftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt und auch ein Vermögensverzeichnis, welches 2017 bereits abgegeben wurde, bekommen. Meine Frage ist jetzt, hätte der Gerichtsvollzieher im Rahmen meines ZV-Auftrages prüfen müssen, ob ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde? Ich hatte sowohl einen Pfändungsauftrag, als auch einen Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Die Frist für Insolvenzgläubiger zur Anmeldung der Forderungen ist im April 2018 abgelaufen, diese hätte ich einhalten können, wenn schon der Gerichtsvollzieher mitgeteilt hätte dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Danke Euch
Sonnenblume1804
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#2

02.08.2018, 18:58

Hallo,-)

Also eigentlich stellt der GVZ in der Regel die ZV ein und weist den Gläubiger auf das eröffnete Inso-Verfahren hin.

Soweit Ihr eine Forderung vor InsO-Eröffnung habt, müsst Ihr diese beim Inso-Verwalter anmelden. Sollte lediglich die Frist zur Anmeldung der Forderung abgelaufen sein, ist das überhaupt kein Problem. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Es kann bis zur Aufhebung des InsO-Verfahrens angemeldet werden. Diese Forderungen stellen dann sogenannte "nachträgliche Forderungen" dar, die im Rahmen eines nachträglichen Prüfungstermins geprüft werden. Das kostet Euch lediglich 20,00 Euro.

Also, soweit noch nicht geschehen, schnell anmelden :-)

LG ;)
mrsgoalkeeper
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#3

02.08.2018, 21:19

Regina4588 hat geschrieben: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 05.02.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet.

...

Ich hatte aber bereits am 22.02.2018 eine ZV-Auftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt

Warum prüfst Du nicht vor Einleitung von ZV-Maßnahmen, ob ein Inso-Verfahren läuft? Du produzierst für den Mandaten unnötige Kosten, die noch nicht einmal zur Tabelle angemeldet werden können.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Regina4588
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#4

07.08.2018, 09:07

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
Regina4588 hat geschrieben: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 05.02.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet.

...

Ich hatte aber bereits am 22.02.2018 eine ZV-Auftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt

Warum prüfst Du nicht vor Einleitung von ZV-Maßnahmen, ob ein Inso-Verfahren läuft? Du produzierst für den Mandaten unnötige Kosten, die noch nicht einmal zur Tabelle angemeldet werden können.

Weil nichts darauf hindeutete dass ein Insvolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner ist seit Langem Stammkunde bei unserer Mandantschaft und hat bisher immer seine Rechnungen beglichen.
Regina4588
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#5

07.08.2018, 09:11

Sonnenblume1804 hat geschrieben:Hallo,-)

Also eigentlich stellt der GVZ in der Regel die ZV ein und weist den Gläubiger auf das eröffnete Inso-Verfahren hin.

Soweit Ihr eine Forderung vor InsO-Eröffnung habt, müsst Ihr diese beim Inso-Verwalter anmelden. Sollte lediglich die Frist zur Anmeldung der Forderung abgelaufen sein, ist das überhaupt kein Problem. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Es kann bis zur Aufhebung des InsO-Verfahrens angemeldet werden. Diese Forderungen stellen dann sogenannte "nachträgliche Forderungen" dar, die im Rahmen eines nachträglichen Prüfungstermins geprüft werden. Das kostet Euch lediglich 20,00 Euro.

Also, soweit noch nicht geschehen, schnell anmelden :-)

LG ;)

Danke :) Ich hab die Forderung jetzt angemeldet. Ich kenne es eben auch so, dass der GVZ einstellt und den Gläubiger darauf hinweist, deswegen war ich umso verwunderter, dass es dieses Mal einfach vollkommen übergangen wurde ...
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mücki
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#6

07.08.2018, 10:06

Regina4588 hat geschrieben: Weil nichts darauf hindeutete dass ein Insvolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner ist seit Langem Stammkunde bei unserer Mandantschaft und hat bisher immer seine Rechnungen beglichen.
Ich prüfe immer vor Einleitung von irgendwelchen kostenpflichtigen Maßnahmen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder nicht. Die Abfrage kostet mich ca. eine Minute - spart mir im Zweifel aber erheblichen Mehraufwand. Bei juristischen Personen prüfe ich auch immer erstmal die Veröffentlichungen im HR.

VG
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#7

07.08.2018, 10:55

mücki hat geschrieben:
Regina4588 hat geschrieben: Weil nichts darauf hindeutete dass ein Insvolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner ist seit Langem Stammkunde bei unserer Mandantschaft und hat bisher immer seine Rechnungen beglichen.
Ich prüfe immer vor Einleitung von irgendwelchen kostenpflichtigen Maßnahmen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder nicht. Die Abfrage kostet mich ca. eine Minute - spart mir im Zweifel aber erheblichen Mehraufwand. Bei juristischen Personen prüfe ich auch immer erstmal die Veröffentlichungen im HR.

VG

Danke das werde ich bestimmt künfitg berücksichtigen, allerdings war das eigentlich nicht meine Frage. Klar ist es sinnvoller vorher alles zu prüfen. Mich würde grundsätzlich nur interessieren, ob der GV meinen ZVA hätte zurückweisen müssen.

VG
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mücki
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#8

07.08.2018, 11:54

§ 51 Abs. 3 S. 1 und 2 GVGA:

"Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens finden Zwangsvollstreckungen und Arreste zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs. 1 InsO) nicht statt. Einen Auftrag zu solchen Zwangsvollstreckungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab."

Die Frage ist ... Ergibt sich aus dieser Formulierung eine Verpflichtung des GVZ zu prüfen ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Diese Frage kann ich nicht bejahen, auch wenn ein "JA" logisch zu sein scheint, da ein GVZ sonst wohl nur Kenntnis über ein Insolvenzverfahren erlangen dürfte, wenn er vom jeweiligen Insolvenzverwalter zwecks Auskunftserteilung angeschrieben wird.

Handelt es sich bei eurem Schuldner um eine natürliche Person, wäre imho von euch jetzt zu prüfen, inwiefern es eine Verletzung der Obliegenheiten darstellt, dass ihr nicht als Gläubiger benannt wurdet (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

Ansonsten verweise ich mal ganz diskret auf § 9 Abs. 3 InsO ...
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#9

07.08.2018, 12:48

Der GV erhält durch das Inso-Gericht regelmäßig gemäß MiZi Benachrichtigung über die Eröffnung von Inso-Verfahren bzgl. der in seinem Bereich wohnhaften Schuldnern. Bei Schuldnern die in seinen Bezirk umziehen oder wenn er einen Bezirk neu übernimmt, hat er regelmäßig keine Kenntnis von Inso-Verfahren. Eine Pflicht zur Prüfung vor Beginn der Zwangsvollstreckung gibt es nicht. Der GV ist lediglich verpflichtet, sobald er Kenntnis über die Inso erlangt, das Verfahren einzustellen.
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#10

07.08.2018, 14:58

Eine Abfrage bei den ca. 180 Insolvenzgerichten wäre auch nicht unbedingt praktikabel
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