PÜ Monierung durch die Bank - irgendetwas fehlt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
kleinesi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 02.11.2011, 18:41
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Hessen

#1

23.07.2018, 12:36

Ich habe gerade mit einer Sparkasse telefoniert, die in einer Drittschuldnererklärung angegeben hat, dass der von mir gepfändete Anspruch nicht bestehen würde. Es war jedoch nicht angekreuzt, dass keine Geschäftsbeziehung zum Schuldner bestehen würde. Auf meine Rückfrage hin teilte mir der aalglatte Banker mit, dass ich zwar alles mögliche gepfändet hätte (also alles, was das Formular hergibt - Girokonto, Wertpapiere, Schließfach), aber das es etwas gäbe was ich nicht erwähnt hätte. Und da das nicht explizit aufgeführt sei, würde der Anspruch nicht bestehen.... :kopfkratz

Ich frage mich, was neben den unter Anspruch D aufgeführten Sachen noch alles bei einer Bank gepfändet werden kann. Das Formular sieht ja unter Punkt 6 durchaus noch weitere Möglichkeiten vor, aber was könnte das sein?? Tragt ihr da noch irgendetwas zusätzlich ein - irgend einen Satz, der vielleicht alles umfasst, was in dem Formular nicht drinsteht?
LG Iris
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

23.07.2018, 13:07

Ja, ich trage da durchaus was ein. Ich pfände zusätzlich den Anspruch auf Herausgabe auf für den Schuldner aufbewahrter Wertpapiere aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand. Und wahrscheinlich ist genau das das, was da vorhanden ist, aber von Dir nicht gepfändet wurde.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#3

26.07.2018, 18:14

Vielleicht auch der Genossenschaftsanteil bei einer Genossenschaftsbank

S. Geiselmann
kleinesi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 02.11.2011, 18:41
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Hessen

#4

30.08.2018, 10:47

Vielen Dank für eure Antworten. Wenn euch noch etwas einfällt, ich bin für jeden Tipp dankbar!
LG Iris
Benutzeravatar
FeldKiel
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 07.06.2011, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

31.08.2018, 09:45

Vielleicht hat dein Schuldner auch nicht selbst ein Konto bei der Bank, sondern nur eine Vollmacht für ein Konto einer dritten Person. Ich weiß nicht, ob das von einer normalen Kontopfändung abgedeckt.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

31.08.2018, 09:57

FeldKiel hat geschrieben:Vielleicht hat dein Schuldner auch nicht selbst ein Konto bei der Bank, sondern nur eine Vollmacht für ein Konto einer dritten Person. Ich weiß nicht, ob das von einer normalen Kontopfändung abgedeckt.
Dieser Anspruch ist nicht pfändbar.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#7

31.08.2018, 10:33

Der Anspruch gegen den Kontoverleiher ist pfändbar.

Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
- BVerfG 29.5.15, 1 BvR 163/15 -

S. Geiselmann
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#8

31.08.2018, 10:35

Geiselmann hat geschrieben:Der Anspruch gegen den Kontoverleiher ist pfändbar.

Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
- BVerfG 29.5.15, 1 BvR 163/15 -

S. Geiselmann
Ja, aber dann ist ja Drittschuldner der Kontoverleiher und nicht die Bank :kopfkratz
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#9

31.08.2018, 10:44

ja das stimmt


S. Geiselmann
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#10

31.08.2018, 10:45

ja das stimmt


S. Geiselmann
Antworten