PÜ Monierung durch die Bank - irgendetwas fehlt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

31.08.2018, 11:13

Ich habe mich auch doof ausgedrückt. Ich hätte auch schreiben sollen, dass dieser Anspruch mit dem obengenannten Pfüb gegenüber der Bank nicht pfändbar ist. Aber ich ging davon aus, dass es selbstverständlich ist.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Trine
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#12

05.12.2019, 09:59

Anahid hat geschrieben:
23.07.2018, 13:07
Ja, ich trage da durchaus was ein. Ich pfände zusätzlich den Anspruch auf Herausgabe auf für den Schuldner aufbewahrter Wertpapiere aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand. Und wahrscheinlich ist genau das das, was da vorhanden ist, aber von Dir nicht gepfändet wurde.
Hallo, hierzu habe ich eine Frage.
Regelmäßige gebe ich unter D Punkt 6 genau diesen Anspruch ein und jetzt moniert mir der Rechtspfleger genau den Punkt und sagt :

"Die unter Anspruch D Punkt 6 eingetragenen Vorgänge stellen keinen Anspruch des Schuldners gegen seine Bank dar, die gepfändet werden können. Bitte nehmen Sie den Antrag insoweit zurück. Gegebenenfalls kann eine entsprechende Herausgabeanordnung auf Seite 8 vermerkt werden"

All die Jahre ging das gut.. irgendwie muss unser Gericht neue Rechtspfleger haben...

Was soll ich darauf nur sagen!? :vogel
:thx
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Anahid
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#13

05.12.2019, 10:08

Ich trage das zum einen als Anspruch unter D ein und zum anderen trage ich auf Seite 8 ein: "die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind."

Du kannst natürlich nicht nur den Anspruch pfänden, die Herausgabe aber andererseits gar nicht fordern. Früher gingen die Anträge nur mit dem Eintrag auf Seite 8 ohne Probleme durch; dann kamen wieder irgendwelche Schlaumeier auf die Idee, dass man die Herausgabe nicht fordern könne, weil unter D ja gar kein entsprechender Anspruch gepfändet sei; also habe ich dann den Anspruch unter D fortan mitgepfändet und jetzt gibt es anscheinend wieder jemanden, dem der Eintrag auf Seite 8 reichen würden. :kopfkratz
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#14

05.12.2019, 10:34

Anahid hat geschrieben:
05.12.2019, 10:08
Du kannst natürlich nicht nur den Anspruch pfänden, die Herausgabe aber andererseits gar nicht fordern. Früher gingen die Anträge nur mit dem Eintrag auf Seite 8 ohne Probleme durch; dann kamen wieder irgendwelche Schlaumeier auf die Idee, dass man die Herausgabe nicht fordern könne, weil unter D ja gar kein entsprechender Anspruch gepfändet sei; also habe ich dann den Anspruch unter D fortan mitgepfändet und jetzt gibt es anscheinend wieder jemanden, dem der Eintrag auf Seite 8 reichen würden. :kopfkratz

Das ist ein Wirrwarr... Beschäftigungstherapie :patsch


Ich würde jetzt dem Gericht schreiben: "Wertpapiere werden häufig nicht zu Hause aufbewahrt, sondern einem Kreditinstitut zur Verwahrung in einem Wertpapierdepot anvertraut. Die Einzelheiten zu dieser Verwahrung regelt das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren DepotG."
und meinen Pfüb ergänzen: "Seite 8 die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind."
Und unter D Punkt 6 berichtigen/ergänzen: "6. auf der in einem Depot für den Schuldner aufbewahrten Wertpapiere sowie Herausgabe aller bei Besorgung der Verwahrungsgeschäfte des Schuldners als Depotkunde eingezogenen oder künftig einzuziehenden fälligen Erträge, Erlöse oder sonstigen Ausschüttungen sowie Rückzahlungsbeträge."

würdest du das auch so machen? :kopfkratz
:thx
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Anahid
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#15

05.12.2019, 14:46

Probiers. Liest sich auf jeden Fall gut. ;)
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#16

06.12.2019, 07:57

Danke dir, liebe Anahid und einen schönen Nikolausi ;-)
:thx
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