Zustellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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anwaltsliebling
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#1

28.06.2018, 09:55

Guten Morgen,

ich möchte durch den Gerichtsvollzieher einen Vergleich nebst Berichtigungsbeschluss (vollstr. Ausf. liegt vor) zustellen lassen. Eine "normale" Zustellung scheiterte daran, dass der Schuldner, der nicht anwaltlich vertreten ist, das EB nicht zurückschickt. Meine Frage ist nun, ob es ausreicht, eine beglaubigte Kopie der Vergleichsausfertigung zustellen zu lassen, so wie ich es bei der "normalen" Zustellung auch mache, oder ob der Gerichtsvollzieher hierfür das Original der vollstr. Ausf. benötigt. Die liegt nämlich schon beim Gericht, weil dort ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gestellt wurde. Dafür wird aber noch eine Zustellungsbescheinigung benötigt. Danke schon mal.
Grüßle
samsara
...ist hier unabkömmlich !
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#2

28.06.2018, 10:35

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anwaltsliebling
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#3

28.06.2018, 10:40

Danke :-)
Grüßle
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