Zahlung des Schuldners VOR erneutem ZV-Auftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LiLoReNo
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#1

27.06.2018, 09:50

Hallo liebe FoReNos! :)

Es geht um Folgendes:

Am 27.03.2018 haben wir einen ZV-Auftrag verschickt. Am 12.04.2018 kam dann die Mitteilung des GV, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Sodann haben wir am 03.05.2018 eine EMA verschickt. Eine Antwort mit der neuen Adresse des Schuldners haben wir am 30.05.2018 erhalten. Da die Buchhaltung keine Zahlung seitens des Schuldners feststellen konnte, ist am 22.06.2018 ein Zwangsvollstreckungsauftrag rausgegangen.

Mein Problem nun: :patsch

Der Schuldner hat jedoch am 15.05.2018 gezahlt, und zwar genau die Forderung aus dem VB. In dieser Zeit hinzugekommen sind nun natürlich GV- und EMA-Kosten, die ja trotz Zahlungseingang angefallen sind.

Wie verfahre ich jetzt am besten?
Schicke ich dem GV einen Ruhendstellungsantrag? Inwiefern entstehen hier evtl. Kosten?
Kann die ZV, sollte der Schuldner die weiteren Kosten (GV und EMA) nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht zahlen, wieder aufgenommen werden?

Vielen Dank schonmal! :)

Viele Grüße
Laura
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AliceImWunderland
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#2

27.06.2018, 09:56

Du schickst dem GVZ die Forderungsaufstellung über den restlichen noch verbliebenen Forderungsbetrag, den er dann bitte im Rahmen Eures ZV-Auftrages vom 22.06.18 beitreiben soll.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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#3

27.06.2018, 10:02

Danke für die rasche Antwort!

Eigentlich hätte unser 2. ZV-Auftrag ja gar nicht verschickt werden sollen, da der Schuldner ja zuvor gezahlt hat. Also sind doch neue GV-Kosten entstanden (!?), die nicht hätten entstehen sollen. Wie verhält es sich damit?
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#4

27.06.2018, 10:40

Na der Schuldner hat ja nicht die gesamte Forderung bezahlt, sondern nur einen Teil. Ihr hättet also theoretisch einen zweiten GV-Auftrag wegen der Restforderung einleiten können. Und da die GV-Kosten sich nicht nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung richten, sondern feste Gebühren sind, dürften eigentlich eine höheren GV-Kosten entstanden sein, als die, die ohnehin für den zweiten Auftrag entstanden wären.
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#5

27.06.2018, 10:45

Danke!!
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#6

27.06.2018, 11:12

Ich sehe gerade, es hat sich ein Tippfehlerteufel eingeschlichen. :patsch Soll heißen:
"dürften eigentlich keine höheren GV-Kosten entstanden sein"
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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