Hallo zusammen,
wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleiches, wonach der Beklagte u.a. Lohnsteuerbescheinigungen erteilen muss und das Arbeitsverhältnis vom 1.11.2016 - 31.12.2016 auf der Basis von brutto 8,50 € und für die Zeit danach vom 01.01.2017 - 31.12.2017 auf der Basis eines Mindestlohns von brutto 8,84 € abrechnen und die Differenzvergütung ausbezahlen muss. Hinsichtlich der Lohnsteuerbescheinigungen werde ich jetzt, nachdem der Schuldner trotz Aufforderung nichts gemacht hat, einen Antrag gem. § 888 ZPO stellen. Für die Differenzvergütung, die nicht beziffert wurde, wohl auch einen Antrag gem. § 888 ZPO? Anders gehts ja nicht, ich bin nicht in der Lage, die exakten Beträge zu errechnen. In den Klageanträgen wurden zwar noch Beträge genannt, aber das hat wohl irgendwie doch nicht gepasst, so dass der Vergleich nun so ohne Bezifferung lautet
Vielen Dank schon mal.
ZV aus Vergleich, tituliert lediglich Stundenlohnhöhe
- anwaltsliebling
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 606
- Registriert: 01.05.2007, 13:19
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Bayern
Grüßle
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17567
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Wenn auch kein Dritter eine Lohnabrechnung erstellen kann (z.B. Steuerberater aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Festlohn erhalten hat und jeden Monat die selbe Zahlung bekam), dann ist das eine unvertretbare Handlung und entsprechend zu vollstrecken (§ 888 ZPO), richtig.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- anwaltsliebling
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 606
- Registriert: 01.05.2007, 13:19
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Bayern
Danke dir.
Grüßle