außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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trixie
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#1

07.06.2018, 12:09

Hallo,
wir haben von der Schuldnerberatung einen Vorschlag für einen außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan erhalten, wonach unser Mandant z.B. in den nächsten 6 Jahren eine prozentuale Beteiligung am pfändbaren Einkommen erhalten soll und der Schuldner immer seinen aktuellen Wohnort mitteilen soll.

Ich glaube nicht, dass man da Geld bekommt und das die Mitteilung eines Wohnungswechsels wirklich erfolgt. Was für Erfahrungen habt ihr gemacht ?
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Anahid
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#2

07.06.2018, 13:14

Ich hab die Erfahrung gemacht, dass ich die Schuldenregulierungspläne, die meistens auf Null lauten, ablehne. Aber lass das Deinen Mandanten entscheiden, ob der das annehmen will; mach ich auch immer.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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mücki
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#3

07.06.2018, 13:18

Das hat mit Glauben nicht viel zu tun. Für natürliche Personen ist der Weg über ein "außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren" gesetzlich vorgeschrieben, wenn diese ins Insolvenzverfahren gehen wollen oder dieses vielleicht auch gerade abwenden möchten. Erhält man einen sog. "Nullplan" kann man diesen getrost ablehnen, da es sich nur um die vorbereitende Formalie für die Einleitung des Insolvenzverfahrens handelt.

Die erste Hürde für das Zustandekommen eines "echten" Schuldenbereinigungsverfahrens ist meist schon, dass die Zustimmung aller Gläubiger zur Durchführung des Verfahrens erfolgen muss. Daher gilt im Zweifel: Lohnt sich die für euren Mandanten berechnete Quote halbwegs, solltet ihr zustimmen, da sich die Wahrscheinlichkeit einer Befriedigung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht unbedingt erhöht.

Zum Zweiten kann es natürlich auch während der Laufzeit des Verfahrens zu einer Vermögensverschlechterung kommen, sodass dieses scheitert und in der Folge doch noch ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Schuldner, die über ein Einkommen verfügen, das es ihnen erlaubt, den Gläubigern tatsächlich einen Plan mit Quote vorzulegen sind meistens bemüht, diesen "Plan" auch zu erfüllen und haben nicht das Bestreben ins Insolvenzverfahren zu gehen. Daher kommen diese auch meist ihren Verpflichtungen nach. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Schuldenbereinigungsverfahren nicht in die Schufa eingetragen wird, ein Insolvenzverfahren hingegen schon. Die Betonung liegt hier auf meist, denn wie überall bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel.
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mücki
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#4

07.06.2018, 13:51

Edit: Wir hatten z.B. mal einen Mandanten (habe zwischendurch nicht beim Insolvenzverwalter, sondern in einer "normalen" :lolaway Kanzlei gearbeitet) für den haben wir einen Schuldenbereinigungsplan mit einer ziemlich guten Quote bekommen. Der Schuldner hatte ein sehr gutes Einkommen, hat sich aber letztlich - um es mal freundlich auszudrücken - mit seinen ganzen Raten "verpfriemelt". Im Schuldenbereinigungsverfahren hatte er dann nur noch eine Rate zu zahlen, die natürlich auch niedriger als die Einzelzahlungen zusammen war und trotzdem hätte es für eine Befriedigung von knapp 60 % der Forderungen gereicht.

Wir haben zugestimmt. Die Bank(en) nicht. Ergebnis: Insolvenzverfahren mit einer Quote von etwas unter 40 %.

Banken sind tatsächlich das größte Problem. :motz
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#5

02.10.2018, 13:07

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema hier mal aufgreifen. Habe auch gerade ein Schreiben einer Schuldnerberatung hier vorliegen und wir haben hier noch ein laufendes Gewerbemietverhältnis. Nun soll ich Hauptforderung, Kosten und Zinsen bis zum Stichtag des 01.03.2019 aufgeben. Tue mich hier aber gerade etwas schwer, denn tituliert haben wir noch nichts und auch keine Kosten und Zinsen geltend gemacht. Ich müsste jetzt die Mietschulden seit Oktober 2017 aufgeben, nun ist das Mietverhältnis ungekündigt und nun frage ich mich, ob ich die in der Zukunft liegenden Mieten bis 28.02.2019 aufgeben muss. Aber die sind ja noch nicht fällig und somit an sich ja auch noch nicht geschuldet. Wie würdet Ihr das machen? Oder nur bis Oktober 2018? Immerhin stellen die den Zahlungsplan/Vergleich ja darauf ab.

:thx schon einmal für Eure Hilfe.
Liebe Grüße

Sylvia

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#6

02.10.2018, 13:53

Die wollen ja eine Aufstellung bis zum 01.03.2019 daher werden die schon wissen, dass zukünftige Forderungen nicht fällig sein können. Ich würde das machen, wie verlangt.

Es handelt sich hier ja um eine vertraglich geregelte Forderung. Und ein Titel ist doch keine Voraussetzung für die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren bzw. im Schuldenbereinigungsverfahren.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#7

02.10.2018, 13:57

Super vielen Dank für die schnelle Antwort. Genau, dann werde ich bis einschließlich März die Forderung aufgeben.
Liebe Grüße

Sylvia

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#8

04.10.2018, 13:46

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
02.10.2018, 13:57
Super vielen Dank für die schnelle Antwort. Genau, dann werde ich bis einschließlich März die Forderung aufgeben.
Sehe ich auch so - kannst ja (vorsorglich) dazu schreiben, welche noch nicht fällig sind. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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