Herausgabe Lohnabrechnungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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haribo
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#1

06.06.2018, 15:16

Hallo Zusammen, bei Lohnpfändungen beantrage ich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass der Drittschuldner die Lohnabrechnungen herauszugeben hat.

Nun ruft mich ein Drittschuldner an und teilt mit, dass er die Lohnabrechnungen gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung nicht herausgibt aufgrund der personenbezogenen Daten.

Wie handhabt ihr das jetzt? Viele Grüße haribo
mrsgoalkeeper
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#2

06.06.2018, 15:25

Wenn Du die Formulierung im Formular nimmst ( :mrgreen: ) hat sowieso nicht der Drittschuldner sondern der Schuldner herauszugeben.

Grundsätzlich bitte ich den DS höflich, das mit seinem Arbeitnehmer zu klären da die Konsequenz der Nichtherausgabe wäre, dass ich die Abrechnungen durch den GVZ beim Schuldner vollstrecken lasse was wiederum mit weiteren Kosten verbunden wäre.
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haribo
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#3

06.06.2018, 15:35

Ich füge auf Seite 8 im Formular bei "Es wird angeordnet, dass ..." den Zusatz ein, dass der Drittschuldner die Lohnabrechnungen herauszugeben hat. Hat bisher auch wunderbar funktioniert.
mrsgoalkeeper
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#4

06.06.2018, 16:11

haribo hat geschrieben:Ich füge auf Seite 8 im Formular bei "Es wird angeordnet, dass ..." den Zusatz ein, dass der Drittschuldner die Lohnabrechnungen herauszugeben hat. Hat bisher auch wunderbar funktioniert.
Hast Du ein Glück. Das versuche ich hier schon gar nicht mehr. :-? Dann würde ich dem DS ankündigen, dass Du den GVZ vorbeischickst :mrgreen:
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Anahid
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#5

06.06.2018, 17:03

Jepp, wenns im PfÜB so durchgegangen ist, würde ich den GV zum DS schicken. :mrgreen:
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Flora
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#6

07.06.2018, 10:55

Ich war jetzt im März auf einem Seminar und habe dort gelernt, daß man die Herausgabe der Lohnabrechnung auf Seite 4 beim Anspruch A ausdrücklich mitpfänden soll/muß. Dann ist der DS verpflichtet, die Lohnbelege herauszugeben. Der bloße Hinweis auf Seite 8 (Es wird angeordnet, daß ...) reicht nicht aus. Ich habe das zwar auch immer so gemacht, und es hat auch fast immer funktioniert. Aber die sicherere oder bessere Methode soll sein, den Herausgabeanspruch auf Seite 4 direkt mitzupfänden.

Das Seminar war allerdings vor! der neuen Datenschutzverordnung. Vielleicht können sich die Arbeitgeber jetzt ja tatsächlich auf den Datenschutz berufen. Das weiß ich nicht.
Trine
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#7

24.10.2019, 13:50

Hallo, hierzu habe ich mal eine Frage. Ich habe das auch immer so gemacht - auf Seite 4 ergänzt "Der Drittschuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich an den Gläubiger herauszugeben und kostenlos zu übersenden hat. (BGH, 20.12.2006, VII ZB 58/06; BGH 19.12.2012, VII ZB 50/11)."

Nun wird mein Pfüb das erste mal moniert mit dem Hinweis: "bei dem unter Anspruch A Pkt. 4 ergänzten Abschnitt handelt es sich nicht um eine Forderung, welche gepfändet werden kann, sondern um eine Herausgabeanordnung. Da diese gem. § 836 ZPO nur den Schuldner treffen kann, wird um Überarbeitung des Textes ggfl. anhand der zitierten Entscheidungen gebeten."

Das ging immer gut, und jetzt sagt eine Rechtspflegerin, dass dies nicht mehr geht!?

hat jemand diese Erfahrungen auch machen müssen?

LG
:thx
Trine
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#8

24.10.2019, 14:08

ich habe etwas Interessantes von Geiselmann hier gefunden:


Die Entscheidung des BGH zu § 836 Abs. 3 ZPO wurde im Formular auf Seite 8 unter "es wird angeordnet dass" aufgenommen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Schuldner.

Daneben gibt es aber auch einen Anspruch gegen den Drittschuldner:
ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11, DGVZ 4-2013, 75 -


____
Frage damit beantwortet :-)
:thx
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