Drittschuldnerklage?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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meJuly
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#1

04.06.2018, 16:17

Hallo Leute, meJuly hier :D

1. Um die Antwort auf meine Frage vorwegzunehmen: Ich bin der Meinung, dass bei dem unten geschilderten Fall eine Drittschuldnerklage in Betracht kommt:

2. Ich habe einen Titel gegen Privatperson A. Diese Privatperson A ist ein Gesellschafter der Gesellschaft ABC-GbR. Insgesamt gibt es die Gesellschafter A B und C.

Ich hatte in der Vergangenheit per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Gesellschafter A (Drittschuldner) die Gesellschafteranteile gepfändet.

Die Drittschuldnererklärung wurde abgegeben. Jetzt erfahre ich, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Einen Erlös habe ich nicht gesehen.

Nächster Schritt Drittschuldnerklage, weil Gesellschafter A (=Privatperson A) es unterlassen hat, den gepfändeten Anspruch an mich auszukehren???

MfG
meJuly

:thx
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Anahid
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#2

04.06.2018, 16:45

Öhm......wieso ist Dein Schuldner gleichzeitig Drittschuldner? Wenn A der Schuldner ist und Gesellschafter einer GbR, dann ist der Gesellschaftsanteil zu pfänden gegenüber den anderen Gesellschaftern B und C und der Gesellschaft selbst, aber doch nicht gegenüber A. :kopfkratz
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#3

04.06.2018, 16:55

jetzt mach mich nicht schwach, der Mist hat mich nerven gekostet -.-
Wenn ich doch nur einen Titel gegen einen oder bestimmte Gesellschafter habe, so kann ich nur in das jeweilige Gesellschaftervermögen pfänden nicht aber die Gesellschaft als Ganzes als Schuldnerin. Und hier kann doch dann nur aus dem Erlös die Befriedigung erfolgen. Einen Anspruch auf Gewinn und Verlust hat man doch nicht, da es wiederum die Gesellschaft als Ganzes betrifft.
Die Kündigung des Gesellschafteranteils muss doch gegenüber allen Gesellschaftern erfolgen.
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#4

04.06.2018, 17:37

Sorry, aber meine Antwort wird nicht besser. Drittschuldner ist definitiv die Gesellschaft und ich würde - zur Sicherheit - die beiden Mitgesellschafter reinnehmen, damit die eine Zustellung des PfÜB erhalten. Sollte nämlich A die Geschäfte alleine führen, nimmt er die Zustellung an die Gesellschaft entgegen und B und C wissen nix von ihrem Glück.

Definitiv ist nicht A, ohne dass die Gesellschaft selbst in Anspruch genommen wurde, Drittschuldner. Ich denke, dass hier einfach Deine Pfändung falsch war. Ist ärgerlich, aber ich glaub nicht, dass da irgendwas gerettet werden kann. :ka
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#5

05.06.2018, 08:34

Wenn die Pfändung seinerzeit nur gegen den Gesellschafter A erfolgt ist, dann ist es leider falsch gelaufen. Die Pfändung hätte gegen die GbR selbst und gegen die Gesellschafter B und C erfolgen müssen.

Das lässt sich jetzt wohl nicht mehr ändern, jetzt wo die GbR aufgelöst wurde.... :sad:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#6

05.06.2018, 09:49

Gibt es nähere Informationen zur Auflösung der GbR? Falls nicht, würde ich hier über § 836 ZPO versuchen, zunächst weitere Informationen (falls vorhanden schriftl. GbR-Vertrag, Auseinandersetzungsbilanz, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) zu bekommen, bevor einen neuen PfÜB auf den Weg bringe oder evtl. später Klage einreiche. Allein schon, um das Risiko zu minimieren, dass die GbR sich im Laufe des Verfahrens als Luftnummer entpuppt.
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#7

05.06.2018, 09:54

Öhm Pitt....die GbR ist aufgelöst. Schreibt sie doch oben. Das Kind ist also in den Brunnen gefallen und ersoffen.
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#8

05.06.2018, 09:58

Anahid hat geschrieben:Öhm Pitt....die GbR ist aufgelöst. Schreibt sie doch oben. Das Kind ist also in den Brunnen gefallen und ersoffen.
Sehe ich genau so...
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#9

05.06.2018, 10:18

Die Frage ist, ob der Schuldner bislang nur mitgeteilt hat "Die GbR ist aufgelöst.". Dann könnte man zumindest noch mal prüfen, ob dem tatsächlich so ist oder der Schuldner evtl. nur aus der GbR ausgetreten (worden ist) bzw. um was für eine GbR es sich überhaupt gehandelt hat (Grundstücksverwaltung, Erbengemeinschaft, Handwerksbetrieb) und ob es überhaupt einen Abfindungsanspruch durch die Auflösung gab, den der Schuldner vereinnahmt hat. Bei der GbR ist ja immer das Problem, dass man auf keine HR-Daten zurückgreifen kann, sondern immer darauf angewiesen ist, dass die GbR-Gesellschafter Auskunft erteilen. Ich würde zumindest versuchen abzuklären, ob und wie die GbR ihr Ende gefunden hat.
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#10

05.06.2018, 15:31

Wieso brauche ich eine Auskunft der Gesellschafter? Eine GbR ist beim Gewerbemeldeamt mit den einzelnen Gesellschaftern als Gewerbetreibende gemeldet.
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