Vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Eilinchen
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#1

16.05.2018, 11:34

Hallo zusammen,

ich habe weder jemals ein vorläufiges Zahlungsverbot noch einen PfÜB beantragt.

Habe in RA-Micro Gott sei Dank ein Muster, welches ich soweit ausfüllen kann. Nun meine Fragen: Drittschuldner ist die Bank. Hier kann ich ja quasi nur das Konto pfänden und nichts weiter wie z. B. Arbeitseinkommen etc. (das müsste ja direkt beim Arbeitgeber gemacht werden). Das VZV ist zuzustellen über den GVZ oder kann ich das direkt an die Bank schicken? Und welche Anlagen werden benötigt? Titel sicherlich im Original oder? Was ist, wenn uns die Originaltitel nicht vorliegen, da wir bereits ZV beauftragt haben und das VZV dort allerdings nicht beantragt ist?

Ich fühle mich so aufgeschmissen, da ich die einzige Anwaltsangestellte hier bin und in meiner Ausbildung so etwas nie gemacht habe! :-?

Danke schon mal für Eure Hilfe.

LG Eileen
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Crydea
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#2

16.05.2018, 11:41

Huhu,

das vorl. ZV musste du per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Maßgeblich ist ja hier die Zustellung beim Drittschuldner, da ein vorl. ZV ja nur vier Wochen bindend ist.Originaltitel dort NICHT beifügen. Den Titel schickst du ja an das Gericht um den PÜ zu beantragen. Ich habe zwei Muster für vorl. ZV, einmal als Anlage Kopie Titel und einmal ohne Titel.

Macht ihr hier nur ein vorl. ZV ohne PÜ, oder wird parallel der PÜ beantragt?

LG
Anke1402
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#3

16.05.2018, 11:42

Hallo :wink2
Das Zahlungsverbot kannst du an die GVZ Verteilerstelle des Amtsgerichts (Kanzleisitz, wird per PostZU zugestellt) schicken, in 3facher Ausführung. NICHTS beifügen. Es handelt sich ja hierbei um ein Zahlungsverbot und nicht um Zahlung- und Überweisung. Richtig ist, dass du lediglich das Konto pfändest. Nach der Zustellung an den Drittschuldner ist das VZVB einen Monat gültig. Du solltest also in dieser Zeit die Pfändung durchführen oder ein neues VZVB hinterher schicken.

Viele Grüße
:wink1
Eilinchen
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#4

16.05.2018, 11:44

Der PÜ wird beantragt, sobald wir unsere Originalunterlagen wieder haben. Die liegen derzeit beim GVZ, da wir vergessen haben das VZV direkt im ZV-Auftrag mit zu beantragen. Leider ist der GVZ bis zum 30.05. im Urlaub und der Mandant macht nun Druck.
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AliceImWunderland
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#5

16.05.2018, 11:44

Eilinchen hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich habe weder jemals ein vorläufiges Zahlungsverbot noch einen PfÜB beantragt.

Habe in RA-Micro Gott sei Dank ein Muster, welches ich soweit ausfüllen kann. Nun meine Fragen: Drittschuldner ist die Bank. Hier kann ich ja quasi nur das Konto pfänden und nichts weiter wie z. B. Arbeitseinkommen etc. (das müsste ja direkt beim Arbeitgeber gemacht werden). Du kannst in einen Pfüb mehrere Ansprüche pfänden. Du kannst z.B. bei der Bank das Bankkonto und bei dem Arbeitsgeber das Einkommen pfänden. Hierfür müssen im Pfüb auf der 3. Seite unten unter "Drittschuldner" die jeweiligen Drittschuldner angegeben werden und der Anspruch, den du pfänden möchtest (z.B. Anspruch D bei Banken oder Anspruch A bei dem Arbeitgeber) hinter dem Drittschuldner angegeben werden. Aber das wird RAMicro wahrscheinlich von sich aus machen, wenn du in der Datenverarbeitung die Beteiligten richtig angegeben hast.

Das VZV ist zuzustellen über den GVZ oder kann ich das direkt an die Bank schicken? Und welche Anlagen werden benötigt? Das VZV ist über den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Du kannst die Ausfertigungen zum Zwecke der Zustellung an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Gerichts des Schuldners schicken oder aber auch an den Gerichtsvollzieher deiner Wahl. Für die Zustellung des VZV ist es nicht notwendig, den für den Bezirk des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zu nehmen.

Titel sicherlich im Original oder? Was ist, wenn uns die Originaltitel nicht vorliegen, da wir bereits ZV beauftragt haben und das VZV dort allerdings nicht beantragt ist? Titel muss unbedingt im Original beigefügt werden und zwar bei dem Antrag auf Erlass des PfüBs. Beim VZV braucht kein Titel beigefügt zu werden. Sofern der Titel noch für andere ZV-Maßnahmen unterwegs ist, muss du leider warten, bis dieser zurück kommt. Oder du beantragst eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Für die Voraussetzungen hierfür müsstest du die Suchfunktion des Forums benutzen. Ich empfehle jedoch zu warten. Des Weiteren müssen unbedingt die bisherigen ZV-Unterlagen beigefügt werden, sofern die Kosten hierfür im Rahmen des Pfübs beigetrieben werden. Also quasi für jede Forderungsposition im Pfüb muss ein Beleg beigefügt werden, damit der Rechtspfleger diese überprüfen kann.

Ich fühle mich so aufgeschmissen, da ich die einzige Anwaltsangestellte hier bin und in meiner Ausbildung so etwas nie gemacht habe! :-?

Danke schon mal für Eure Hilfe.

LG Eileen
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Eilinchen
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#6

16.05.2018, 12:08

Ok nun hab ich das soweit fertig. Vielen Dank für die Antworten!

Eine Frage hätte ich allerdings noch: Muss ich die weiteren Ausführungen beglaubigen oder reichen da jeweils normale Kopien von?
Anke1402
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#7

16.05.2018, 12:10

Wenn du 3 Originale schickst, wird es billiger, weil der GVZ dann nichts kopieren/beglaubigen muss. Kannst aber auch 1 Original und 2 begl. Abschriften schicken.
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AliceImWunderland
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#8

16.05.2018, 12:11

Beim VZV sparst du GVZ-Kosten, wenn du beglaubigte Abschriften einreichst, wobei jede Seite einzeln beglaubigt werden sollte (zumindest habe ich so in einem Seminar gelernt). Wenn du normale Abschriften einreichst, beglaubigt der GVZ diese und berechnet das.

Beim Pfüb reichen normale Abschriften.
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#9

16.05.2018, 12:44

Super! Vielen Dank!
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