Eintragungen im Grundbuchauszug!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#11

24.08.2007, 15:03

ja natürlich gibts immer solche alten Kriegssachen, aber die sind soooooo selten, da kann man den anderen Leuten nicht raten, das löschen zu lassen

grundsätzlich bleiben die meist drin, weil entweder die LEute die Löbew abgeheftet haben, weil das Darlehen ja erledigt ist und gar nicht wissen, dass sies löschen lassen müssen (weil die Banken ja anscheinend auch so nett drauf hinweisen) oder weil es mit absicht drin bleiben soll, damit es abgetreten werden kann

wenn du wissen willst, das davon erledigt ist oder nicht, frag die Eigentümer

warum willste das eigentlich wissen? (wegen dem Bereich..)
Jupp03/11

#12

24.08.2007, 15:05

Wenn ich mit einer Löschungsbewilligung zu einer anderen Bank gehe und Geld haben will, bekomme ich allerdings Probleme.
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#13

24.08.2007, 15:12

?! verstehe ich nicht.. die Löschungsbewilligung brauchst du allerdings dazu nicht, sondern die Abtretungserklärung
Jupp03/11

#14

24.08.2007, 15:26

In aller Regel erteilten doch die Gläubiger nach Rückzahlung LB, und keine Abtretung, zumal der neue Gläubiger nicht bekannt ist.

Will man also nicht löschen sondern "verwahren", sollte nach Ablösung bei der alten Gläubigerin sofort löschungsfähige Quittung angefordert werden.
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#15

24.08.2007, 19:47

reicht denn die Löschungsbewilligung nicht auch, um das aus ner Grundschuld ne EigentümerGrundschuld wird? also das ich dann nur noch als EIgentümer das Recht abtreten muss.. wahrscheinlich nicht ne?

aber die meisten alten Grundschulden haben eh n Brief..
Gast

#17

26.08.2007, 00:12

Sofern eine Grundschuld an ne andere Bank abgetreten werden soll, bedarf es einer Abtretungserklärung der eingetragenen Gläubigerin an die künftige Gläubigerin. Hat die alte Gläubigerin schon eine Löschungsbewilligung erteilt, kann dies der neuen Bank zumindest als Nachweis dienen, dass das alte Darlehen bereits zurückgezahlt ist und die Grundschuld zur Verfügung steht. Bei der alten Gläubigerin muss man dann halt eine Abtretungserklärung einholen im Gegenzug gegen Rückgabe der bereits erteilten Löschungsbewilligung. Soll die Grundschuld auf den Eigentümer umgeschrieben werden, bedarf es ebenfalls eines Grundbuchantrags - die eingetragene Gläubigerin muss dann bestätigen, dass die Grundschuld dem Eigentümer zusteht - also etwa ähnlich der Abtretung. Mit ner löschungsfähigen Quittung geht das auch, allerdings muss da drin stehen, dass der Eigentümer die Grundschuld zurückbezahlt hat, dieser Passus wird gerne vergessen. Es bedarf auch hier dann eines Eintragungsantrages des Eigentümers, damit die Grundschuld auf ihn umgeschrieben wird. Allerdings werden zumeist Abtretungserklärungen abgegeben.
Gast

#19

26.08.2007, 00:21

was nie? selbstverständlich. Der Eigentümer kann von der alten Gläubigerin ne Abtretungserklärung statt ner Löschungsbewilligung fordern. Mein "Allerdings werden zumeist Abtretungserklärungen abgegeben" bezog sich lediglich auf die Löschungsfähige Quittung, die wird sehr selten erteilt.
Jupp03/11

#20

26.08.2007, 00:24

Du hast wahrscheinlich nicht von Anfang an gelesen und kennst somit nicht die grundsätzliche Frage?
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