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Lohnabrechnung

Verfasst: 16.04.2018, 12:42
von pepe
Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, muss der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben. So hat es der BGH ja entschieden (BGH VII ZB 58/06).

Wer aber muss die Lohnabrechnungen herausgeben. Der Schuldner oder Drittschuldner (=Arbeitgeber)?

:thx

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 16.04.2018, 12:52
von Sonnenblume1804
Hallo,

der Schuldner muss Dir diese Lohnabrechnungen herausgeben, sofern diese mitgepfändet wurden. Sollte er diese nicht "freiwillig" heraus geben, müsste mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher herangereten werden.

Dass der Schuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnungen heraus geben muss, kann aus dem PfüB-Formular entnommen werden:-)

LG:-)

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 16.04.2018, 12:52
von mücki
pepe hat geschrieben:Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, muss der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben. So hat es der BGH ja entschieden (BGH VII ZB 58/06).

Wer aber muss die Lohnabrechnungen herausgeben. Der Schuldner oder Drittschuldner (=Arbeitgeber)?

:thx
Siehe Fettmarkierung.

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 16.04.2018, 18:35
von Geiselmann
Die Entscheidung des BGH zu § 836 Abs. 3 ZPO wurde im Formular auf Seite 8 unter "es wird angeordnet dass" aufgenommen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Schuldner.

Daneben gibt es aber auch einen Anspruch gegen den Drittschuldner:
ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11, DGVZ 4-2013, 75 -

Diese Entscheidung fehlt in den Formularen. Sie sollte unter Anspruch A (=Anspruch gegen den Drittschuldner) ergänzt werden.

S. Geiselmann

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 04.02.2021, 10:10
von sh161
Wir haben den Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnungen durch den Arbeitgeber=DS mitgepfändet. Dieser rührt sich nun aber trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung nicht.
Wie sieht denn nun der Antrag an den GVZ aus? Muss ich das Formular verwenden (was kreuze ich dann an?)? Kann ich das frei formulieren?

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 04.02.2021, 10:19
von samsara
Normalerweise macht man gegen den Schuldner die Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO). Formularzwang gibt es hier keinen.

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 04.02.2021, 11:06
von sh161
samsara hat geschrieben:
04.02.2021, 10:19
Normalerweise macht man gegen den Schuldner die Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO). Formularzwang gibt es hier keinen.
Mein Schuldner bez. der Herausgabe ist in diesem Falle aber der Drittschuldner. Ändert das was?
Und wie berechnete ich diesem gegenüber die Kosten? :kopfkratz
Der Pfüb wird dann ja quasi zum Titel. Muss ich den ursprünglichen Titel mit anfügen?

Fragen über Fragen. Bild

Re: Lohnabrechnung

Verfasst: 05.02.2021, 08:24
von sh161
Heute lagen die Abrechnungen im Briefkasten. :huepf