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öffentliche Zustellung

Verfasst: 16.04.2018, 12:28
von Kanzlei17c
Wir haben eine Mandantin, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ist.
Eine Mieterin hat bislang keine Miete gezahlt.
Nach langem Hin und Her ist die Dame jetzt ausgezogen. Umgemeldet hat sie sich zwar, aber ein von uns erlassener Mahnbescheid konnte dort nicht zugestellt werden.
Habe bereits unter der neuen Anschrift recherchiert. Da befindet sich eine Thai-Massage. Habe natürlich dort angerufen, ob unsere Schuldnerin ist dort bekannt ist. Ist sie natürlich nicht.

Wie kann ich nun an einen Titel kommen`?

Klar, ich muss den Mahnbescheid zurücknehmen und Klage einreichen.
Dazu muss ich die Klage öffentlich zustellen lassen.

Wie kann ich nachweisen, dass ich die Schuldnerin trotz Recherche nicht auffindbar ist?
Auskunft der Schufa-Adressermittlung liegt vor.
Das Sozialamt gibt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft.
Staatsanwaltschaft sagt, dass die Strafverfahrensdatei keine Eintragungen enthält.

Reicht das für eine Zustellung aus oder muss ich noch weitere Nachweise erbringen? :kopfkratz

Re: öffentliche Zustellung

Verfasst: 16.04.2018, 12:46
von Sonnenblume1804
Hallo,

also meiner Meiung nach, reicht Dein bisheriger Sachverhalt nicht aus um eine öffentliche Zustellung zu erwirken. Du benötigst vom Einwohnermeldeamt eine Auskunft darüber, dass der Schuldner / die Schuldnerin "allgemein unbekannt verzogen" ist. Sofern Euch z.B. ein Arbeitgeber oder Verwandte bekannt sind, müsst ihr dort anfragen. Wissen vielleicht die ehemaligen Nachbarn wohin der Schuldner / die Schuldnerin verzogen ist? Überall dies ist dann ein Aktenvermerk zu erstellen.

LG:-)

Re: öffentliche Zustellung

Verfasst: 16.04.2018, 12:50
von mücki
Da stellt sich mir doch die Frage, warum man sich "in ein Geschäftslokal" ummelden kann?
Gibt es vielleicht einen Adresszusatz, der nicht beim Einwohnermeldeamt angegeben wurde aber für die Zustellung benötigt wird (Hinterhaus oder so)?

Stimme aber Sonnenblume zu, solange ihr nicht nachweisen könnt, dass eine Ersatzzustellung (z.B. beim Arbeitgeber) ausscheidet, dürfte die öffentliche Zustellung nicht gehen (vgl. § 185 Abs. 1 ZPO).

Re: öffentliche Zustellung

Verfasst: 16.04.2018, 12:52
von Pitt
In einer unserer letzten Akten dieser Art wurde vom Gericht vor der öffentlichen Zustellung gefordert:
Anfragen bei bekannten Angehörigen, Nachbarn, Arbeitgebern, Arbeitskollegen, Polizeibehörden und Sozialversicherungsträgern und Vorlage entsprechender amtlicher Bescheinigungen oder schriftlicher Erklärungen derjenigen, die die Ermittlung durchgeführt haben.

Re: öffentliche Zustellung

Verfasst: 19.04.2018, 09:04
von Kanzlei17c
Vielen Dank.

Die Nachbarn habe ich schon angeschrieben bzw. angerufen, aber die wissen auch nichts. Weder eine Anschrift noch ein Arbeitgeber.
Reicht denn zum Nachweis ein Aktenvermerk darüber aus?

Re: öffentliche Zustellung

Verfasst: 19.04.2018, 09:50
von icerose
Kanzlei17c hat geschrieben:Reicht denn zum Nachweis ein Aktenvermerk darüber aus?
Ja, das genügt. Du solltest idealerweise jeden "Ermittlungsschritt" so dokumentieren.