Vereinbarter Gerichtsstand in Mandatsvereinbarung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maxipayne
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#1

29.03.2018, 12:51

Liebe Alle,

wir haben beim AG einen Antrag auf PfÜB wegen nicht gezahltem Anwaltshonorar gegen einen ehemaligen Mandanten (jurstische Person) gestellt. Das AG hat dies moniert, da sich das AG nicht für zuständig erachtet, da der Firmensitz nicht in Düsseldorf ist. Wir haben allerdings mit unserem Mandanten in der Vergütungsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen durch oder im Zusammenhang mit der Mandatsvereinbarung, der Vergütungsvereinbarung, der sonstigen Vereinbarungen oder der Haftungsbegrenzung entstehenden Streitigkeiten vereinbart (Düsseldorf). Ich soll beim AG begründen, warum das AG Düsseldorf örtlich zuständig ist. Ich habe eine Antwort vorbereitet und wollte fragen, ob man das so wie nachstehend formulieren kann oder ob ich noch etwas ändern muss:

"[i]wir nehmen auf Ihr Schreiben vom ....2018 Bezug. Das Amtsgericht Düsseldorf ist hier örtlich zuständig, da wir mit der ……… AG am […] Düsseldorf als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben und somit der besondere Gerichtstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO zur Anwendung kommt. Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Da die …….. AG unsere Rechnungen nicht bezahlt hat, ist für die streitige Verpflichtung zur Zahlung Düsseldorf als Gerichtstand anzuwenden.
Wir bitten daher wie von uns beantragt um Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses."
[/i]

Vielen Dank schon mal für euer Feedback :wink2
sansibar
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#2

29.03.2018, 12:55

Ich finde das etwas irritierend: Wollt ihr mit der Gerichtsstandsvereinbarung (Düsseldorf) argumentieren oder mit § 29 (Erfüllungsort)? Das geht bei dir irgendwie durcheinander in der Argumentation.
Grüße - sansibar
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maxipayne
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#3

29.03.2018, 14:07

Ich bin mir nicht sicher, deswegen habe ich beides mit reingenommen.
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Adora Belle
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#4

29.03.2018, 14:39

Die Gerichtsstandsvereinbarung wie auch die besonderen Gerichtsstände der ZPO gelten für das streitige Verfahren. Ihr seid aber in der ZV.
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