Pfändung Bruttolohn, Abführung Beiträge

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

29.03.2018, 10:39

Wir haben ein arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil, in welchem der Arbeitgeber zur Zahlung verschiedener Brutto-Löhne verpflichtet wurde.

Nachdem der AG bereits vorgerichtlich nicht reagierte und wie gesagt VU erging, haben wir diese Brutto-Löhne vollstreckt mittels Pfüb.

Dass unser Mandant als Arbeitnehmer nun die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer noch abführen muss ist mir klar, mangels entsprechender Abrechnung durch den Arbeitgeber habe ich jedoch keine Beträge. Es handelt sich auch nicht um monatlich gleich bleibendes festes Gehalt, so dass ich auf vorherige Abrechnungen zurückgreifen könnte, sondern um Entgeltforzahlung im Krankheitsfall und um Urlaubsabgeltung.

Reicht es, wenn der Mandant von uns darauf hingewiesen wird, dass er die entsprechenden Beiträge noch abführen muss und dazu bitte selbst beim FA und der Krankenkasse nachfragen soll oder sind wir hier in der Pflicht, diese Beiträge bei FA und KK zu erfragen, abzuführen und dürfen nur den Rest an Mdt. auszahlen?

Danke euch!
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Anahid
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#2

29.03.2018, 10:43

Es ist nicht Eure Aufgabe, dem Mandanten die abzuführenden Beträge mitzuteilen, sondern es reicht, ihn darauf hinzuweisen, dass er Beträge abführen muss. Für die Berechnung soll er sich an die entsprechenden Stellen oder einen Steuerberater wenden.

Ich frage mich nur, wie man für ein Verfahren die Höhe des Bruttolohns bestimmen konnte, ohne dass es eine Lohnabrechnung gab, wenn das Gehalt nicht gleichbleibend hoch ist. :kopfkratz
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#3

29.03.2018, 10:47

Danke!

Der jeweilige Bruttolohn wurde unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohns und der im Arbeitsverhältnis durchschnittlich täglich geleisteten Arbeitsstunden ermittelt.
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Anahid
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#4

29.03.2018, 13:06

Naja....aber dann hätte ich auch den Anspruch auf Erstellung einer Lohnabrechnung mit geltend gemacht. Denn jetzt bleibt ja der Mandant ggf. auf Steuerberaterkosten hängen.
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