Sicherungsvollstreckung Versäumnisurteil

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BiancaB
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#1

22.03.2018, 12:58

Hallo zusammen,

ich habe eine ZV-Frage:

Ich habe ein Versäumnisurteil welches vorläufig vollstreckbar war. Ich habe sodann die Sicherungsvollstreckung (vZ nach § 720 a ZPO und Pfändungsbeschluss) eingeleitet.
Drittschuldnererklärung liegt vor. Das gepfändete Konto weist ein Guthaben von 2.400,00 € aus.

Die Gegenseite hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Nunmehr ist ein Urteil ergangen welches den Einspruch zurückweist. Gegen dieses Urteil kann die Gegenseite nunmehr Berufung einlegen. So lange ich doch keinen Rechtskraftvermerk auf meinem Versäumnisurteil habe, kann ich doch auch nicht weiter vollstrecken, oder an das gepfändete Geld gelangen, oder?

Heißt ich warte erst mal ab ob die Gegenseite Berufung einlegt. Falls nicht, beantragte ich den Rechtskraftvermerk und muss dann was tuen um an das gepfändete Geld zu kommen?

Falls Berufung eingelegt wird, muss ich ja sowieso erst mal das Berufungsverfahren abwarten. :-?

Danke für Eure Hilfe.
samsara
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#2

22.03.2018, 13:08

Wenn das Berufungsverfahren durch ist (und der Rechtskraftvermerk vorliegt), beantragst Du einen Überweisungsbeschluss analog des Pfändungsbeschlusses. Am besten schreibst Du unter die Anschrift des Gerichts das AZ: des Pfändungsbeschlusses. Dann kann das Gericht den Antrag richtig zuordnen.
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