ZV gegen GmbH aus not. Schuldanerkennntnis/Unterwerfung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hanna6487
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#1

28.02.2018, 19:57

Hallo liebe Forums-Mitglieder,

ich bin neu hier und habe gleich mehrere Fragen ;)

Wir haben 3 notarielle Schuldanerkenntnisse, abgegeben von einer GmbH, in denen sich der GF der sofortigen ZV in sein Privatvermögen unterworfen hat. Insgesamt über 1 Mio. €.

vollstreckbare Ausfertigung wurde der GmbH bereits zugestellt, die Wartefrist ist eingehalten.

Der Schuldner hat auf die Schuldanerkenntnisse Teilzahlungen geleistet, im Verwendungszweck der Überweisung geht aber nicht eindeutig hervor, auf welches Schuldanerkenntnis er leisten möchte und er jede ZV moniert. Deshalb soll ich jetzt Teilbeträge mittels ZV-Auftrag pfänden und mit dem anderen Schuldanerkenntnis Kontopfändung machen :patsch

Wir haben bisher gegen den GF privat vollstreckt. Da sich der GF ja der ZV in sein Privatvermögen unterworfen hat, kann ich denn bei beiden Aufträgen den GF auch als Schuldner bezeichnen? Also die GmbH (Schuldner 1) und GF unter der Privatanschrift (Schuldner 2)?? Wie sieht dann das Rubrum aus? ... gegen xy GmbH, vertr. d. GF, und gegen xy, Privatanschrift?

Im ZV-Auftrag würde ich dann lediglich die Abgabe der eV ankreuzen?

Ich danke Euch schon jetzt vielmals für Eure Antworten :thx
Jule69
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#2

28.02.2018, 20:38

Mh da hab ich auch mehrere Fragen: Was habt hier denn bisher alles gemacht, wenn Du sagst ihr habt bereits in sein Privatvermögen vollstreckt?

Und von welchem Konto kamen denn die Zahlungen? Wenn Du das Konto pfändest reicht es ja wenn Du entweder den GF als Privatperson nimmst (sofern die Beträge von diesem Konto kamen) oder aber das Konto der GmbH.

Was ist das für eine Firma? Also lohnt es sich wenn der GVZ dort mal vorbei schaut und versucht zu pfänden? Das zieht auch immer. Und ich würde auf jeden Fall in dem ZV Auftrag noch die Einholung der Drittauskünfte bezüglich der Konten ankreuzen
Jule69
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#3

28.02.2018, 20:43

Bin gerade am Grübeln, ob die Schuldanerkenntnisse nicht auch dem GF vorher noch an seine Privatanschrift zugestellt werden müssen...
Hanna6487
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#4

28.02.2018, 21:09

Jule69 hat geschrieben:Mh da hab ich auch mehrere Fragen: Was habt hier denn bisher alles gemacht, wenn Du sagst ihr habt bereits in sein Privatvermögen vollstreckt?

Und von welchem Konto kamen denn die Zahlungen? Wenn Du das Konto pfändest reicht es ja wenn Du entweder den GF als Privatperson nimmst (sofern die Beträge von diesem Konto kamen) oder aber das Konto der GmbH.

Was ist das für eine Firma? Also lohnt es sich wenn der GVZ dort mal vorbei schaut und versucht zu pfänden? Das zieht auch immer. Und ich würde auf jeden Fall in dem ZV Auftrag noch die Einholung der Drittauskünfte bezüglich der Konten ankreuzen
Gegen den Schuldner privat haben wir einen eV-Auftrag gemacht. Das hat auch geklappt. Aber nun moniert er jede ZV-Maßnahme, weil er sagt, die Zahlungen seien falsch angerechnet. Deshalb wollen wir lediglich Teilbeträge pfänden.

Der Schuldner hat mehrere GmbHs und die Zahlungen kamen von einer GmbH, die nicht in den Schuldanerkenntnissen aufgeführt ist :-(

Es ist eine Immobilienfirma. Da komme ich doch mit einem eV-Antrag am weitesten oder? Er wird ja dann eh vom GVZ aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen zu zahlen, oder?
Zuletzt geändert von Hanna6487 am 28.02.2018, 21:13, insgesamt 1-mal geändert.
Hanna6487
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#5

28.02.2018, 21:10

Jule69 hat geschrieben:Bin gerade am Grübeln, ob die Schuldanerkenntnisse nicht auch dem GF vorher noch an seine Privatanschrift zugestellt werden müssen...
Oh sorry, das SA wurde dem GF auch unter seiner Privatanschrift zugestellt. Vllt ist es sicherer, wenn ich nur die GmbH oder nur den GF privat als Schuldner aufführe? Da darf nix schief gehen :-)
Jule69
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#6

01.03.2018, 16:22

Was ist denn seinerzeit bei dem EV-Auftrag rausgekommen?

Wäre zu prüfen, ob die GmbH und der Schuldner überhaupt in demselben Gerichtsvollzieherbezirk liegen, falls nicht, dann würde der GVZ erst gegen den einen für den er zuständig ist vollstrecken und hinsichtlich des anderen die Sache dann an den zuständigen GvZ abgeben.
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mücki
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#7

02.03.2018, 10:00

Hanna6487 hat geschrieben: Gegen den Schuldner privat haben wir einen eV-Auftrag gemacht. Das hat auch geklappt. Aber nun moniert er jede ZV-Maßnahme, weil er sagt, die Zahlungen seien falsch angerechnet. Deshalb wollen wir lediglich Teilbeträge pfänden.

Wenn er eine angeblich falsche Anrechnung moniert, dann müsste er doch entweder in seinen Überweisungen oder ggf. auch in Schreiben dazu o.ö. definiert haben, auf was genau der Betrag gebucht werden soll. Hat er dies nicht gemacht, greift automatisch § 367 Abs. 1 BGB. Ich würde auf gar keinen Fall Teilbeträge vollstrecken, sondern die gesamte Forderung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird ohnehin zumeist gesetzlich gebucht.

Der Schuldner hat mehrere GmbHs und die Zahlungen kamen von einer GmbH, die nicht in den Schuldanerkenntnissen aufgeführt ist :-(

Dann würde ich mal ganz vorsichtig mit dem Geld sein. Da dieses z.B. im Falle einer Insolvenz vom Verwalter zurückgefordert werden könnte.

Es ist eine Immobilienfirma. Da komme ich doch mit einem eV-Antrag am weitesten oder? Er wird ja dann eh vom GVZ aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen zu zahlen, oder?
Wegen der ZV-Unterwerfung: Du kannst nur in das Vermögen vollstrecken, dass sich der ZV unterworfen hat. Würde heißen: Ihr könnt nur gegen die natürliche Person, nicht gegen die Firma vollstrecken. (Gilt natürlich nicht für "freiwillige" Zahlungen.)
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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