Schuldnerin verhindert Auflassung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Birne
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#1

27.02.2018, 12:43

Hallo an Alle! :wink1

Ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Fall irgendwie weiterhelfen, wir verzweifeln hier regelrecht! Und ich hoffe auch, ihr könnt aus meinem nachfolgenden, langen Text schlau werden. ;)

Sachverhalt:
Nach Scheidung eines Ehepaars wurde um die Auflassung und Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils gestritten.
Ein rechtskräftiger Beschluss wurde erlassen, wonach die Antragstellerin (Gegnerin) verpflichtet wird, hälftigen Anteil an den Antragsgegner (Mandant) aufzulassen und Rückübertragung im Grundbuch zu bewilligen.
Im März 2017 hat die Antragstellerin/Gegnerin einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt gestellt; Zwischenverfügung des Grundbuchamtes erging, dass Antragsgegner/Mandant Notar mit der Beurkundung der Auflassung beauftragen soll; dem ist der Antragsgegner/Mandant nachgekommen.

Problem:
Notarin hat ein, zwei Vertragsentwürfe gefertigt und an die Parteien geschickt! Dann geriet alles ins Stocken und Notarin wurde nicht mehr tätig! Nachdem sie auf schriftliche Anfragen nicht reagierte, haben wir telefonisch nachgefragt! Mitarbeiterin erklärte, dass Notarin derzeit nicht mehr in der Lage ist, tätig zu werden, da die Parteien, insbesondere die Antragstellerin/Gegnerin, unmögliche Anforderungen an den Notarvertrag stellt, die mit der eigentlichen Auflassung gar nichts mehr zu tun haben. Als Vermittlerin kann die Notarin - verständlicherweise - nicht eintreten.

Fazit:
Die Antragstellerin/Gegnerin vereitelt - unserer Auffassung nach - die Beurkundung der Auflassung durch solche Hinauszögerungen! Das unser Mandant nicht darüber sonderlich erfreut ist, könnt ihr euch sicherlich denken! Aber verständlich, wenn es seit über einem Jahr nicht voran geht!

Nach Rücksprache mit einem anderweitigen Notariat war man dort entsetzt, dass es so lange dauert! Aber für die Auflassung wäre die Unterschrift von der Antragstellerin/Gegnerin notwendig!

Frage:
Welche Möglichkeiten haben wir, die Antragstellerin/Gegnerin zur Mitarbeit zu "zwingen", ohne dass diese ständig neue Ansprüche stellt? Unsere Anwältin will mit der Rechtsanwältin der Antragstellerin telefonieren und ihr gleich die "Pistole auf die Brust bzw. unter Druck" setzen!

LG, Birne :wink1
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#2

27.02.2018, 12:53

Wir haben mal mit einer Teilungsversteigerung gedroht.
Die Gegenseite hat da erst mal einen Schreck bekommen.
Aber vorsicht: Wenn ihr das Verfahren wirklich in Gang bringen müsst, kann sowas leider auch lange dauern.
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Birne
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#3

27.02.2018, 12:55

Aha okay, dass wäre schon mal ein Anfang! Danke für deine Antwort, Jenna! :thx
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#4

27.02.2018, 13:25

Dem liegt doch ein vollstreckbarer Beschluss zu Grunde - Vollstreckung einleiten!
Grüße - sansibar
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#5

27.02.2018, 13:28

Vollstreckung dann nach § 888 ZPO, gell?!
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#6

27.02.2018, 14:34

Genauhau :huepf
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