Drittauskünfte möglich? Schuldner nur Meldeadresse in D

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Aelizia
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#1

21.02.2018, 12:13

Hallo zusammen :wink1

Folgender Sachverhalt:
Antrag auf Abgabe der VAK gestellt (erneute VAK vor Ablauf der zwei Jahre, weil Vermögensverhältnisse sich geändert haben).

Nun teilt der GVZ mit, dass
1.) der Schuldner nicht angetroffen werden konnte, bei der Anschrift in Deutschland handelt es sich um eine reine Meldeadresse
2.) der GVZ den Schuldner telefonisch erreichen konnte, dieser habe glaubhaft bestätigt, dass er sich im Ausland aufhält und ein Visum für ein weiteres Land vorliegt.

"Die Abnahme der erneuten VAK konnte nicht erfolgen, Vollstreckung eingestellt." Die Titel und Vollstreckungsunterlagen hat der GVZ hierher zurückgesandt.

Frage dazu:
Ich hatte im Auftrag die Einholung von Drittauskünften beantragt.
Lägen die Voraussetzungen dafür vor?
Der Schuldner ist der Abgabe der VAK ja nicht nachgekommen.

.
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mücki
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#2

21.02.2018, 12:45

Aber er hat sie auch nicht verweigert.

Die Frage ist daher imho, ob ihr durch die Einholung der Drittauskünfte mit einer Befriedigung eurer Forderungen rechnen könnt.

Dabei stellt sich dann schon die Frage, warum der Schuldner im Ausland aufenthältig ist. Wenn ihr eh schon wisst, dass sich die Vermögensverhältnisse geändert haben, bringen euch die Drittauskünfte dann überhaupt noch was?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#3

21.02.2018, 12:50

Naja, mal angekommen, der Schuldner unterhält hier noch ein oder zwei Konten, könnten die ja trotz Auslandsaufenthalt gepfändet werden.
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#4

21.02.2018, 14:00

Das ist klar. Man weiß ja auch nicht, warum er im Ausland ist, also könnte es auch möglich sein, dass er hier noch andere Einnahmequellen oder z.B. ein KFZ hat.

Euch muss doch irgendwas bekannt geworden sein, woraus ihr schließt, dass sich die Vermögensverhältnisse verändert haben. Daher meine Frage, ob euch die Drittauskünfte überhaupt was bringen würden.

Ich glaube das ist in eurem speziellen Fall echt schwierig mit den Drittauskünften, weil der Schuldner weder falsche Angaben in der VAK gemacht, noch die Abgabe dieser (im Wortsinne) verweigert hat. Hast du schon mal versucht, mit dem GVZ zu telefonieren?
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#5

21.02.2018, 15:00

Die Änderung der Vermögensverhältnisse ergaben sich daraus, dass der Schuldner nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH ist.
Warum jetzt der Auslandsaufenthalt und wofür und wie lange ... man kann nur spekulieren :roll:

Den GVZ habe ich erreicht, der sieht das auch eher schwierig mit den Drittauskünften.
Ggfs. könnte das über eine Erinnerung geklärt werden.

Hätte der Schuldner sich nicht gemeldet, wäre es mit den Drittauskünften kein Problem gewesen, oder?
samsara
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#6

21.02.2018, 15:16

Die Ladung dürfte unter der Meldeanschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Daher dürfte es keine Rolle spielen, weshalb der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Er ist ja nicht unbekannt verzogen.
Pitt
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#7

21.02.2018, 15:33

Wenn der Schuldner weiterhin hier gemeldet ist, dann muss er erforderlichenfalls dafür Sorge tragen, dass jemand seinen Briefkasten leert und ihn über die Posteingänge informiert. Ich frage mich, was der GVZ mit dem Schuldner überhaupt besprochen hat? Es sieht ja so aus, dass er die Meldeanschrift persönlich aufgesucht und den Schuldner anschließend telefonisch kontaktiert hat. Da der GVZ in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll, wird er doch wahrscheinlich das Thema (Raten)Zahlung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft mit ihm besprochen haben. Der Schuldner dürfte also wissen, was Sache ist. Gab es seitens des Schuldners keinerlei Äußerung?
Ich denke, Dir bleibt hier nur die Erinnerung. Eine öffentliche Zustellung der Ladung kommt ja nicht infrage, da der Schuldner nicht unbekannt verzogen ist, sondern eine gültige Meldeanschrift vorliegt und dort auch zugestellt worden ist.
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#8

22.02.2018, 15:22

Pitt hat geschrieben: Gab es seitens des Schuldners keinerlei Äußerung?
Ich werde nächste Woche nochmal mit dem GVZ telefonieren, um das tatsächlich mal genauer zu erfragen.
So, wie ich den GVZ verstanden habe, kam vom Schuldner nur die Aussage "bin im Ausland kann zum Termin nicht kommen".
samsara hat geschrieben:Die Ladung dürfte unter der Meldeanschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Daher dürfte es keine Rolle spielen, weshalb der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Er ist ja nicht unbekannt verzogen.
Naja, er hat sich ja immerhin gemeldet und mitgeteilt, dass er 'verhindert' ist...


Vielen Dank erstmal für Eure Einschätzungen :)
Es wird dann wohl auf eine Erinnerung hinauslaufen.
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#9

12.06.2018, 17:03

Falls nochmal jemand vor dem selben Problem steht:

Ich habe den GVZ angeschrieben:
"Der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und war auch nicht bereit, Ratenzahlungen zu leisten. Der Schuldner ist seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. 802 l ZPO nicht nachgekommen. Angesichts der Nichtabgabe der Vermögensauskunft können Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten nunmehr nur durch Einholung von Drittauskünften erlangt werden.

Es wird daher gebeten, den Vollstreckungsauftrag, wie vorstehend ausgeführt, fortzusetzen.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nicht vorliegen, wird bereits jetzt Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und gebeten, den Vorgang an das Vollstreckungsgericht weiterzureichen."

Daraufhin hat der GVZ mitgeteilt, dass er die Drittauskünfte einholt.
Die waren allerdings leider wertlos :sad:

.
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