Zwangsgeldbeschluss Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Randfichte72
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#1

09.02.2018, 11:33

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen

ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Wir haben einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts, 250 Euro, ersatzweise Zwangshaft in beglaubiger Abschrift vorliegen.

Wenn ich hieraus vollstrecken will, langt die beglaubigte Abschrift oder brauche ich die vollstreckbare Ausfertigung (Titel - Klausel - Zustellung)? An den Schuldner ist der Beschluss in begl. Form bereits zugestellt worden.
Allerdings haben wir im Zwangsgeldantrag nicht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt.

Danke für Eure Hilfe!
Jenna
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#2

09.02.2018, 11:45

Meinst du einen Beschluss nach § 888 ZPO?

Den Fall hab ich hier auch gerade und ich habe (streng nach Fomularbuch) auch keine vollstreckbare Ausfertigung angefordert.
Einen vollstreckbaren Titel müsste dir in Form eines Urteils o. ä. schon vorliegen...
Bisher hab ich mir das ähnlich vorgestellt wie einen Haftbefehl. (Wobei man hier ja auch eine (einfache) Ausfertigung braucht)

Ich lasse mich aber gerne noch korrigieren.
Randfichte72
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#3

09.02.2018, 12:14

Ich habe das jetzt mal ohne vollstreckbare Ausfertigung versucht und das zugrunde liegende Urteil/(Vergleich beigefügt, in vollstreckbarer Ausfertigung.

DAnke!
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