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Erstattungsanspruch KFZ-Steuer pfänden

Verfasst: 13.01.2018, 10:37
von mk33729
Hallo.

Es sollte der Erstattungsanspruch der KFZ-Steuer gepfändet werden.

Da das Finanzamt für die KFZ-Steuer nicht mehr zuständig ist, sondern der Zoll, wurde unter "G" im Antrag auf Seite 6 geschrieben:


"G" Hauptzollamt

Gepfändet wird das Guthaben aus der KFZ-Steuer für das Fahrzeug
X - XX 0000
bei einer anstehenden KFZ-Steuer-Erstattung.


Der Rechtspfleger schreibt:

"Nur bereits entstandene Steuererstattungsansprüche können gepfändet werden. "Anstehende" KFZ-Erstattungen können auch Erstattungen etwa in 2019 für das Jahr 2018 sein, die noch nicht gepfändet werden können. Eine solche Pfändung wäre nichtig. Daher wird um klarstellende Änderung des Anspruchs G gebeten. Auf Blatt 4 ist für Anspruch C.1 eine Formulierung vorgesehen: "... für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahe..." die gut mit C.2 kombiniert werden kann für KFZ Steueransprüche."

und bittet um Korrektur und Einreichung der korrigierten Seite 7.

Bzgl. der Seite 7 gehe ich von einem Schreibfehler aus, da sicherlich Seite 6 gemeint ist.

Bzgl. der vorgeschlagenen Formulierung habe ich Probleme, da die KFZ-Steuer nicht für ein Kalenderjahr zu zahlen ist, sonder für ein Jahr (immer ab Anmeldung).
Es müsste dann auch jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.

Hat jemand schon Erfahrungen mit der Pfändung der KFZ-Steuer-Erstattung?

Vielen Dank für die Problembehandlung.

mk33729

Re: Erstattungsanspruch KFZ-Steuer pfänden

Verfasst: 20.09.2019, 07:58
von Soenny
Auch hier wegen Verdacht de Rechtsberatung

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