Berechtigung zum Vorsteuerabzug in GV-Vollstreckungsformular

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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akn
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#1

29.12.2017, 12:44

Hallo,

kann mir jemand sagen, was es mit der Frage "zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger berechtigt/nicht berechtigt" unter P7 im Formular "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" auf sich hat?

Der Mandant war als Einzelunternehmer tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Geldforderung entstanden ist. Es erging ein Vollstreckungsbescheid gegen den Gläubiger. Mittlerweile übt der Mandant das Gewerbe nicht mehr aus und es soll ein Vollstreckungsauftrag erteilt werden.

Gehe ich recht in der Annahme, dass betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen ist? Worauf wirkt sich die Frage im Formular aus?

Gruß
akn
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Adora Belle
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#2

29.12.2017, 12:50

Die Angabe ist nötig, weil Deine Kosten, die Du unter Q mitteilst - mit oder ohne Mehrwertsteuer - mit eingezogen werden.
akn
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#3

29.12.2017, 12:56

Vielen Dank.
julinda
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#4

30.12.2017, 16:39

Der jetzige Zeitpunkt ist mE maßgeblich, da es insoweit um die Kosten und nicht mehr um die Forderung ansich geht.

Vielleicht aber sieht das ein Steuerexperte anders?!
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