Vollstreckung ohne Geldforderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tasha1311
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#1

28.12.2017, 14:02

Hallo ihr Lieben :wink1

ich habe mal wieder eine wahrscheinlich dumme Frage aber ich hab das leider noch nie gemacht :oops: deswegen schreie ich nach Hilfe:

Ich soll Ziff. 2 eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches vollstrecken. Konkret gesagt hat der Schuldner zwar den im Vergleich geregelten Nettobetrag mittlerweile an den Mandanten bezahlt, jedoch keine Abrechnung darüber erteilt. Bzgl. dieser fehlenden Abrechnung soll ich gegen den Schuldner vollstrecken.

Habe leider noch nie etwas vollstreckt, was nichts mit einer Geldforderung zu tun hatte. Hab versucht, im Internet bisschen zu recherchieren, bin mir aber nicht sicher, ob das Muster, das ich gefunden habe, passend ist:

Vollstreckungsauftrag gem. § 883 ZPO

In der Vollstreckungssache x ./. Y

ist der Schuldner aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom ..., Az. ..., verpflichtet, die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Monats x herauszugeben.

Nachdem der Schuldner seiner Herausgabepflicht trotz schriftlicher Aufforderung bisher nicht nachgekommen ist, wird beantragt,

dem Schuldner die Lohnabrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 883 Abs. 1 ZPO wegzunehmen und durch Übersendung dem Gläubiger zu übergeben.

Sollten die Lohnabrechnungen nicht vorgefunden werden, wird beantragt,

dem Schuldner gem. § 883 Abs. 2 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Ggfs. wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen.

Um Übersendung einer vollständigen Abschrift des Vollstreckungs- bzw. Terminsprotokolls wird gebeten.

Der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter möchte an der Vollstreckungshandlung bzw. dem Termin nicht teilnehmen.

Die Vollstreckungsunterlagen sind in der Anlage mit der Bitte um Rückgabe beigefügt.

Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt.


Ist das richtig? Oder soll ich eher einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach §888 ZPO stellen? Wenn ja, hat dafür jemand zufälligerweise ein Muster? Und wie sieht es mit den Gebühren aus? Dafür fällt doch bestimmt eine 0,3 nach Nr. 3309 an, die der Schuldner zu tragen hat? Kann ich die meinen Antrag einfach so mit aufnehmen oder wie läuft das ab?
julinda
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#2

28.12.2017, 17:16

Was genau wurde denn tituliert? Auch die Vornahme der Abrechnung?
Tasha1311
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#3

29.12.2017, 08:05

So wie ich das verstehe ja. Im Vergleich steht "Die Beklagte verpflichtet sich, das bis zum ... bestehende Arbeitsverhältnis bis dahin auf der Basis einer monatlichen Vergütung i. H. v. .... abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszubezahlen, vorbehaltlich auf Dritte übergegangene Ansprüche."
julinda
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#4

30.12.2017, 16:36

Also danach ist doch tituliert die Erstellung der Lohnabrechnung. Das wäre ein Fall von 887 (bei bereits vorhandenen Lohnunterlagen, sodass auch ein Dritter die Abrechnung vornehmen könnte) bzw. von 888 (wenn solche Unterlagen nicht vorliegen).

883 wäre nur einschläging, wenn eine Herausgabe der Lohnabrechnung tituliert wäre.

Ob der Auszahlungsanspruch dann aber auch über 888 vollstreckt werden könnte :kopfkratz Interessat; müsste man prüfen (bin derzeit leider nicht im Büro und habe keinen Kommentar hier).

Was meinen die GV's hier? Würde zur ZV ein Verweis auf eine Anlage (hier Lohnabrechnung) reichen :kopfkratz
julinda
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#5

05.01.2018, 17:40

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