Beschränkter Zwangsvollstreckungsauftrag (Räumung)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12465
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#11

18.12.2017, 12:22

jenniver hat geschrieben:Wir nutzen für den reinen Räumungsauftrag auch kein Formular und machen die RA Kosten für diesen Räumungsauftrag auch mit geltend, es gab auch noch keine Beschwerden von den Gerichtsvollziehern
bei mir ist das genauso. 8)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#12

18.12.2017, 12:30

mh hat geschrieben:
mücki hat geschrieben:]

Danke Mücki, diesen Beitrag habe ich auch bei der Recherche gefunden. Deswegen auch meine Frage, da es dort u. a. heißt, dass wenn man Kosten für den Auftrag hinzusetzen will, man das Formular benutzen soll.



Für den reinen Räumungsauftrag braucht man kein Formular, auch nicht, wenn man die Kosten für diesen Auftrag mit vollstrecken lässt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
mh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 04.02.2010, 10:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#13

18.12.2017, 15:26

Super, das versuche ich so.

Danke für Eure Hilfe.
GV Freudenstein
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 16.04.2014, 22:50
Beruf: Gerichtsvollzieher

#14

18.12.2017, 16:42

Der Räumungsauftrag kann auch schon vor Ablauf der Räumungsfrist erteilt werden. Der Gerichtsvollzieher terminiert dann nach Ablauf der Räumungsfrist.
Zieht der Mieter fristgerecht aus, handelt es sich bei den Kosten des Räumungauftrages dann aber nicht um Kosten gemäß § 788 ZPO, so dass diese gegenüber dem Schuldner nicht geltend gemacht werden können.
mh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 04.02.2010, 10:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#15

19.12.2017, 07:14

Das ist gut zu wissen, danke.
Antworten