Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-
SiBa
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 411
- Registriert: 25.10.2017, 14:11
- Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
- Software: RA-Micro
#1
29.11.2017, 14:26
Hallo,
ich habe heute eine einstweilige Verfügung (wir Antragssteller) nach erfolgter Zustellung zurück bekommen. Aber der GVZ hat mir keine ordentliche Rechnung mit Gebührenauflistung geschickt, sondern das Dings im Anhang...
Zur Bezahlung sollte es reichen, weil UST fällt ja eh nicht an, aber habe ich nicht das Recht, die Rechnungsbeträge der GVZs anhand der Nummern zu prüfen? Und ein Empfänger steht ja nun auf nicht drauf.
Ich kenne das gar nicht und will auch nicht kleinkarriert rüberkommen, wenn ich den jetzt anrufe... Kennt ihr das? Darf der das?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
-
Dateianhänge
-
![Unbenannt.PNG (427.41 KiB) 325 mal betrachtet Unbenannt.PNG](./download/file.php?id=7803&t=1&sid=12bea45839172629b06c4c0d62c312e6)
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... ![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
-
silvester
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 787
- Registriert: 23.01.2009, 09:07
- Beruf: GVPB aD
#2
29.11.2017, 14:52
Der Gerichtsvollzieher hat eine Kostenrechnung vorzulegen und dabei die einzelnen Kostentatbestände zu benennen.